Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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an die Brandversicherungs-Commission zu erstatten und dabei die Maßregeln zu be— 
zeichnen, durch welche die Erfüllung ihrer auf das hierländische Versicherungsgeschäft 
sich beziehenden Verpflichtungen sicher gestellt werden soll. 
18Diese Verpflichtung findet für auswärtige, in Sachsen concessionirte Ver- 
sicherungsanstalten auch dann statt, wenn ihnen in dem Lande, wo sie ihren Hauptsitz 
haben, die staatliche Anerkennung und die Eigenschaft als Rechtssubject entzogen und 
dadurch ihre rechtliche Existenz aufgehoben wird. 
19. Auf Anzeigen dieser Art ist jedesmal von der Brandversicherungs-Com- 
mission gutachtlicher Vortrag an das Ministerium des Innern zu erstatten und dessen 
Entschließung über die zur Wahrung der Interessen der hierländischen Versicherten 
nöthigen Maßnahmen einzuholen. 
& 20. Findet sich das Ministerium des Innern selbst veranlaßt, gegen eine Privat- 
Feuerversicherungsanstalt auf Grund § 3 des Gesetzes von dem Rechte des Widerrufs 
der ertheilten Concession Gebrauch zu machen, so ist die Versicherungsanstalt hiervon 
durch Verfügung der Brandversicherungs-Commission vorläufig in Kenntniß zu setzen 
und derselben zur Abwickelung ihrer hierländischen Geschäfte eine angemessene Frist 
einzuräumen. 
Gegen die beschlossene Zurücknahme der Concession steht der betreffenden Versicher- 
ungsanstalt zwar frei, mit einer Vorstellung einzukommen, sie hat deren Einreichung 
jedoch binnen einer vom Empfange der an sie erlassenen Verfügung an zu rechnenden 
Präclusivfrist von vier Wochen zu bewirken. 
Diese Vorstellung ist nicht an das Ministerium unmittelbar, sondern an die Brand- 
versicherungs-Commission zu richten und wird durch Letztere dem Ministerium vorgelegt 
werden. 
& 21. Von der eintretenden Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Privat-Feuer- 
versicherungsanstalt und der bevorstehenden Einziehung der ertheilten Concession hat 
die Brandversicherungs-Commission nach jedesmaliger besonderer Anweisung des Mi- 
nisteriums des Innern das betheiligte Publikum durch öffentliche Bekanntmachung in 
der Leipziger Zeitung und dem Dresdner Journale vorläufig in Kenntniß zu setzen und 
darin auf die zu beobachtenden Vorschriften aufmerksam zu machen. Diese Bekannt- 
machung hat für die betreffende Versicherungsanstalt, deren Beamte und Agenten die 
Wirkung, daß von Zeit der Veröffentlichung in der Leipziger Zeitung an neue Ver- 
sicherungsverträge nicht abgeschlossen und laufende Versicherungen nicht prolongirt wer- 
den dürfen. 
#22. Das Verfahren zur Abwickelung des hierländischen Versicherungsgeschäfts 
unterliegt der Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Beaufsichtigung der 
Brandversicherungs-Commission. 
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