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III. Abschnitt.
Von der Versicherungsnahme und von der Entschädigung.
625. Gegenstände, denen ein allgemeiner Verkehrswerth (§ 12 des Gesetzes) nicht
beizulegen ist, wie Gemälde, Kunstsachen, Pretiosen und ähnliche Gegenstände, sind mit
ihren Versicherungssummen in dem Versicherungsantrage und in der Police besonders
und einzeln aufzuführen.
& 26. Bei der Versicherungsnahme muß jedesmal speciell angegeben werden, was
Eigenthum des Versicherten und was fremdes Eigenthum ist. Desgleichen liegt es dem
Versicherungsnehmer gesetzten Falles ob, den nach § 11 des Gesetzes erforderlichen Nach-
weis zu liefern und denselben an den die anderweite Versicherung vermittelnden Agenten
zu dem Zwecke abzugeben, um diesen Nachweis der Verwaltungsbehörde mit der be-
treffenden Police und beziehentlich der Declaration vorzulegen.
& 27. Auf den Formularen zu den Declarationen (Antragebogen), welche den
Versicherungsnehmern von der Versicherungsanstalt oder deren Agenten zugestellt werden,
muß sich, soweit es sich nicht blos um eine Prolongation oder Veränderung einer be-
reits bestehenden Versicherung ohne Ausstellung einer neuen Police handelt, ein Abdruck
der Versicherungsbedingungen befinden, so daß der Versicherungsnehmer vor Abschluß
der Versicherung sich von den Bedingungen, die er einzugehen hat, genau zu unterrichten
im Stande ist.
Es genügt jedoch, wenn nur demjenigen Formulare der Deelaration, welches der
Versicherungssuchende zur Ausfüllung erhält, ein besonderer Abdruck der Versicherungs-
bedingungen angeheftet, oder in anderer ähnlicher Weise angefügt wird. In diesem
Falle ist aber das dem Versicherungssuchenden zugestellt gewesene Formular nebst dem
angefügten Abdrucke der Versicherungsbedingungen und zwar beides mit der Unterschrift
des Versicherten versehen, der Obrigkeit bei Einreichung der Police (§ 10 des Gesetzes)
vorzulegen.
Ebenso muß aber auch die Police alle wesentlichen Versicherungsbedingungen des
Vertrags und überdies eine ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 22, 27, 31, 34, 35,
36, 37 und 43 dieser Verordnung enthalten.
328. Die Vorschrift § 10 des Gesetzes findet auf die Abänderung oder Ver-
längerung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrags, sowie dessen Uebergang von
einer Gesellschaft auf eine andere, oder von einem Versicherten auf einen anderen gleich-
falls Anwendung. Bei Versicherungen, welche auf den Namen einer Firma lauten, gilt
es als keine Veränderung des Versicherten, wenn ein Wechsel in den Personen der In-
haber der Firma eintritt.
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