Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 559 — 
III. Abschnitt. 
Von der Versicherungsnahme und von der Entschädigung. 
625. Gegenstände, denen ein allgemeiner Verkehrswerth (§ 12 des Gesetzes) nicht 
beizulegen ist, wie Gemälde, Kunstsachen, Pretiosen und ähnliche Gegenstände, sind mit 
ihren Versicherungssummen in dem Versicherungsantrage und in der Police besonders 
und einzeln aufzuführen. 
& 26. Bei der Versicherungsnahme muß jedesmal speciell angegeben werden, was 
Eigenthum des Versicherten und was fremdes Eigenthum ist. Desgleichen liegt es dem 
Versicherungsnehmer gesetzten Falles ob, den nach § 11 des Gesetzes erforderlichen Nach- 
weis zu liefern und denselben an den die anderweite Versicherung vermittelnden Agenten 
zu dem Zwecke abzugeben, um diesen Nachweis der Verwaltungsbehörde mit der be- 
treffenden Police und beziehentlich der Declaration vorzulegen. 
& 27. Auf den Formularen zu den Declarationen (Antragebogen), welche den 
Versicherungsnehmern von der Versicherungsanstalt oder deren Agenten zugestellt werden, 
muß sich, soweit es sich nicht blos um eine Prolongation oder Veränderung einer be- 
reits bestehenden Versicherung ohne Ausstellung einer neuen Police handelt, ein Abdruck 
der Versicherungsbedingungen befinden, so daß der Versicherungsnehmer vor Abschluß 
der Versicherung sich von den Bedingungen, die er einzugehen hat, genau zu unterrichten 
im Stande ist. 
Es genügt jedoch, wenn nur demjenigen Formulare der Deelaration, welches der 
Versicherungssuchende zur Ausfüllung erhält, ein besonderer Abdruck der Versicherungs- 
bedingungen angeheftet, oder in anderer ähnlicher Weise angefügt wird. In diesem 
Falle ist aber das dem Versicherungssuchenden zugestellt gewesene Formular nebst dem 
angefügten Abdrucke der Versicherungsbedingungen und zwar beides mit der Unterschrift 
des Versicherten versehen, der Obrigkeit bei Einreichung der Police (§ 10 des Gesetzes) 
vorzulegen. 
Ebenso muß aber auch die Police alle wesentlichen Versicherungsbedingungen des 
Vertrags und überdies eine ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 22, 27, 31, 34, 35, 
36, 37 und 43 dieser Verordnung enthalten. 
328. Die Vorschrift § 10 des Gesetzes findet auf die Abänderung oder Ver- 
längerung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrags, sowie dessen Uebergang von 
einer Gesellschaft auf eine andere, oder von einem Versicherten auf einen anderen gleich- 
falls Anwendung. Bei Versicherungen, welche auf den Namen einer Firma lauten, gilt 
es als keine Veränderung des Versicherten, wenn ein Wechsel in den Personen der In- 
haber der Firma eintritt. 
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