Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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*55. Ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern dürfen die Satzungen 
dieser Vereine nicht abgeändert werden. 
56. Jeder Privatverein hat ein= für allemal den Ort und beziehentlich die Ge- 
richtsbehörde zu bestimmen, an welchem das Directorium seinen Sitz haben und der 
Verein Recht leiden soll. 
Diese Wahl ist bei neuen, sich bildenden Vereinen bei Einreichung des Genehmig- 
ungsgesuchs anzuzeigen. 
§257. Ueber die Privatvereine steht das Recht der Aufsichtsführung ebenfalls der 
Brandversicherungs-Commission zu. 
Dieser Behörde sind die jedesmaligen Vorsteher und Geschäftsführer der gedachten 
Vereine anzuzeigen und auf Verlangen die Rechnungen zur Einsicht. vorzulegen. 
58. Desgleichen haben diese Vereine selbst dann, wenn die bestätigten Statuten 
es nicht vorschreiben, durch ihren Vorstand, Bezirksvorsteher oder Geschäftsführer den 
Verwaltungsbehörden erster Instanz, soweit für deren Bezirk gehörig, nicht nur jeden 
Eintritt eines neuen Mitglieds und jede Veränderung laufender Versicherungen, unter 
Beifügung von Duplicaten der von den Versicherten ausgestellten Declarationen oder 
Beitrittserklärungen und der von dem Vereinsvertreter ertheilten Police (Versicherungs- 
oder Aufnahmeschein), sondern auch jeden Austritt eines Mitglieds binnen acht Tagen, 
vom Tage der Ausstellung der Police, oder der den Austritt betreffenden Erklärung 
an gerechnet, anzuzeigen, und zwar, was diejenigen Vereine betrifft, deren Mitglieder 
keine Versicherungssumme declariren und bei denen die Vergütung für die Mobiliar= 
verluste sich theils nach einer Klasse, der das Mitglied angehört, theils nach der Zahl 
der Mitglieder u. s. w. richtet, mit gleichzeitiger Angabe der Summe, welche das bei- 
tretende Mitglied bei einem Totalschaden, den Statuten gemäß, muthmaßlich zu er- 
warten hat. 
Beim Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts der solchen Vereinen angehörigen 
Mitglieder sind die Vertreter derselben verbunden, diese Veränderung, beziehentlich 
sowohl der bisherigen, als der Verwaltungsbehörde des neugewählten Wohnorts an- 
zuzeigen. 
659. Die Verwaltungsbehörde hat die Theilnehmer an dergleichen Vereinen in 
das von ihr nach § 44 unter 2 über die Mobiliarversicherungen zu haltende Verzeich- 
niß mit aufzunehmen. 
l60. Mitgliedern dieser Vereine, welche durch das in den Statuten festgesetzte 
Maximum der Versicherungs= und beziehentlich der zu erwartenden Vergütungssumme 
für ihren möglicherweise bei einer Feuersbrunst sie treffenden Verlust keinen vollstän- 
digen Ersatz erhalten können, ist zwar nachgelassen, den das gedachte Maximum über- 
steigenden gemeinen Werth ihres beweglichen Eigenthums bei einer concessionirten 
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