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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1876.
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Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November 1876 betr.
S. 579. — Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November
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1876 betr. S. 580. —
& 111. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November 1876
betreffend:;
vom 6. December 1876.
Jur Ausführung des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November 1876
(Seite 449 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) wird im Ein-
verständnisse mit dem Justiz-Ministerium hiermit Folgendes verordnet:
& 1. Die zur Einzahlung gelangenden Erbschaftssteuerbeträge sind sofort nach
erfolgter Einzahlung in Stempelmarken zu den über den betreffenden Anfall ergangenen
Acten zu verwenden.
Dafern jedoch zur Zeit der Einzahlung bereits eine Reclamation gegen die Fest-
stellung der Erbschaftssteuer (Art. 26) vorliegt, ist diese Verwendung bis nach erfolgter
Entscheidung über die Reclamation auszusetzen.
§#2. Zur Verwendung der eingezahlten Erbschaftssteuerbeträge, sowie der ein-
gehobenen Geldstrafen und Ersatzgelder (Art. 31, Abs. 3 des Gesetzes) sind die zur
Verwendung des Urkundenstempels bestimmten Stempelmarken zu benutzen und ist
hierbei den über die Verwendung dieser Stempelmarken in § 6 der Verordnung, die
Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 betreffend,
vom heutigen Tage gegebenen Vorschriften ebenfalls nachzugehen.
#u3. Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft sind in Erbschaftssteuerstrafsachen bei
den Gerichtsämtern und den Bezirksgerichten von dem Stempelfiscale, welchem die
staatsanwaltlichen Befugnisse für diese Strafsachen hiermit übertragen werden, wahrzu-
nehmen.
1376. 84
Zu Art. 27.
Zu Art. 27
und 31, Abs. 3.
Zu Art. 35,
Abs. 3.