Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Der Stempelfiscal hat seinen Wohnsitz in Dresden und ist dem Finanz-Ministerium 
unmittelbar untergeordnet. 
Zu Art. 37. # 4. Die Aufsicht über die gehörige Beobachtung des Gesetzes über die Erbschafts- 
steuer wird dem Stempelfiscale übertragen. 
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Stempelfiscale auf Verlangen die bei ihnen 
ergangenen Acten, sowie alle auf die Erhebung der Erbschaftssteuer bezüglichen Urkunden 
und Schriften zur Einsicht vorzulegen. 
Rück- §5. Gesuche um Erstattung zu viel gezahlter Erbschaftssteuerbeträge sind bei dem- 
erstattungen jenigen Gerichte, bei welchem die Zahlung erfolgt ist, anzubringen. 
Die Bescheinigung der Thatsachen, auf Grund welcher die Erstattung verlangt wird, 
liegt Demjenigen ob, welcher die letztere in Anspruch nimmt. 
Ueber dergleichen Gesuche entscheidet das Finanz-Ministerium. 
Dresden, am 6. December 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wahl. 
  
/ 112. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 
betreffend; 
vom 6. December 1876. 
Zur Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 
(Seite 466 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) wird im Einver— 
ständnisse mit dem Justiz-Ministerium hiermit Folgendes verordnet: 
Zu Art. 2 K1. Die zu Gunsten der Urkunden über Gegenstände, deren Werth ausschließlich 
unter 4. etwaiger Zinsen den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt, geordnete Stempelbefreiung 
ist eine allgemeine und leidet daher auch auf die nach festen Sätzen bestimmten Stempel— 
abgaben Anwendung. 
Voraussetzung dieser Stempelbefreiung ist jedoch, daß der Gegenstand, auf welchen 
sich die betreffende Urkunde bezieht, überhaupt nach Gelde geschätzt werden kann. Ist 
dies nicht der Fall, so ist die Urkunde von den im Tarife nach festen Sätzen geordneten 
Stempelabgaben nicht befreit.
	        
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