Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 89 des 
Gesetzes. 
Zu § 15 des 
Gesetzes. 
–— 9½ 18 des 
Gesetzes. 
Zu §24 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 24 
und 26 des 
Gesetzes. 
— 586 — 
& 2. Die in Gemäßheit von §2, I. c des Finanzgesetzes vom 2. Juli 1876 
(Seite 293 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) im Jahre 1877 zur 
Erhebung kommende Einkommensteuer ist in halbjährlichen Raten am 
30. Juni 
und 
1. November 
des Jahres 1877 unaufgefordert an die betreffende Ortssteuereinnahme zu entrichten. 
&#l 3Die bei der Vervielfachung der in 8 3b des Finanzgesetzes vom 2. Juli 
dieses Jahres in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes bestimmten ein- 
fachen Steuersätze zur Erhebung zu bringenden Einkommensteuerbeträge weist die unter 
anliegende Hilfstafel nach. 
#4. Zu den in § 18 unter b bezeichneten Einkünften sind auch die Erträgnisse 
von im Auslande gelegenen Haus= und anderen Grundstücken und Gewerbe-Etablisse- 
ments zu rechnen. 
Unter die daselbst unter c gedachte Kategorie gehören die Diensteinkünfte der in 
Staats-, Hof-, Gemeinde-, Kirchen= oder Privatdienste angestellten Beamten und Be- 
diensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehilfen, aller in 
ständigem Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes. 
Die Zinsen der im Handel und Gewerbe angelegten eigenen Capitalien sind zu den 
Einkünften aus dem Handels= und Gewerbebetriebe (Kategorie ch zu rechnen. 
* 5. Der Bezirkssteuer-Inspector hat die Namen der zu seiner Vertretung bestellten 
Vorsitzenden der Einschätzungs-Commissionen durch die betreffenden Amtsblätter öffent- 
lich bekannt zu machen. 
6. In der Beilage B ist die Eintheilung der Steuerbezirke des Landes in Ein- 
schätzungsdistricte enthalten und für jeden District die Zahl der nach § 27 des Gesetzes 
zu wählenden Mitglieder der Einschätzungs-Commission bestimmt, auch angegeben, wie 
viel Mitglieder die einzelnen Ortschaften in die Einschätzungs-Commissionen zu wählen 
haben. 
§# J. Die Ausübung des Wahlrechts der Besitzer selbstständiger Gutsbezirke, be- 
ziehentlich die Vertretung derselben in der Einschätzungs-Commission durch Bevollmäch- 
tigte ist unzulässig. 
Hinsichtlich der selbstständigen Gutsbezirke, welche sich im Besitze von Frauen oder 
Unmündigen oder von Personen befinden, die nach der Bestimmung des § 6 des Ge- 
setzes unter Nr. 1 und 2 von der Einkommensteuer befreit sind, ruht das active und 
passive Wahlrecht der Besitzer. 
Juristische Personen, welche selbstständige Gutsbezirke besitzen, üben das Wahlrecht 
durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
	        
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