Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Obligation

des  Schrimmer  Kreises
Littr.  .......  ...  M  .  .  ..  .  .  .

uͤber  ...  ....  .  ..  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

D.  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Kreises  Schrimm  bekennt
  auf  Grund  der  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom.#en  ...  besatigten
  Kreistagsbeschlüsse  vom  14.  Juni,  16.  August  und  30.  November
1853.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  120,000  Rthlr.  sich  Namens  des
Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  Thalern  Preußisch  Kurant  nach
dem  Münzfuß  von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  120,000  Rthlr.  geschieht  vom
Jahre  1854.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  ein  und  vierzig  Jahren
  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  Einem  Prozent
jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  18.  ab  in  dem
Monate  Januar  jedes  Jahres.  Die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  werden
  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem
Zahlungskermine  in  dem  Amtsblatte  der  Könglichen  Regierung  zu  Posen,  im
Staats-Anzeiger  und  in  einer  zu  Posen  erscheinenden  Zeitung.

Der  Kreis  ist  berechtigt,  die  Amortisationsmittel  zu  verstärken  und  die
Tilgung  der  Schuld  auch  früher  zu  bewirken.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  das
Kapital  zurückzuzahlen  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen  in  der  Zeit  vom
1.  bis  15.  April  und  vom  1.  bis  15.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  vier
Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  RückgFabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Schrimm.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prasentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeüstermine

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