Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu § 41 des 
Gesetzes. 
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Etablissements liegen, unter Zusertigung eines Declarationsformulars zur Deelaration 
des speciell aus diesen Quellen ihnen zufließenden Einkommens unter Benutzung der 
unter J und K anliegenden Schemata aufzufordern. 
23. Die von den Beitragspflichtigen ausgefertigten Declarationen sind innerhalb 
der in der Aufforderung zur Abgabe der Deelaration gesetzten mindestens achttägigen 
Frist an die Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat, abzugeben. 
Den Beitragspflichtigen ist gestattet, ihre Declarationen verschlossen an die Ge- 
meindebehörde einzureichen. 
Der Gemeindebehörde ist die Eröffnung der verschlossen eingereichten Declarationen 
nicht gestattet, wenn sich Name und Wohnort des Declaranten auf der Außenseite des 
Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Einkommens- 
Declaration bezeichnet ist. 
Auf den eingegangenen Declarationen ist der Tag des Eingangs von der Gemeinde- 
behörde zu notiren. 
& 24. Die Gemeindebehörden des platten Landes haben die eingegangenen De- 
clarationen, sobald die Fristen zur Abgabe der Declarationen für sämmtliche Beitrags- 
pflichtige einer Ortschaft abgelaufen sind und spätestens 
am 28. März 1877 
an den Bezirkssteuer-Inspector einzusenden. 
Die Stadträthe haben die eingegangenen Deeclarationen den Ortskatastern bei##- 
fügen und letztere mit sämmtlichen Unterlagen (Hauslistenbänden, Lohn= und Gehalts- 
verzeichnissen rc.) spätestens 
am 12. April 1877 
an den Bezirkssteuer-Inspector einzureichen. 
25. Die Innehaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden zur 
besonderen Pflicht gemacht. 
Versäumnisse ziehen unnachsichtlich eine Ordnungsstrafe von 
zehn Mark 
nach sich, die bei weiterem Versäumniß von 5 zu 5 Tagen um je zehn Mark sich erhöht. 
Die Bezirkssteuer-Einnahmen werden angewiesen, diese Ordnungsstrafen, nachdem 
dieselben verfallen, ohne Weiteres einzuziehen. 
#26. Die Gemeindebehörden haben der Einschätzungs-Commission in dem Orte, 
in welchem sie ihre Sitzungen hält, nicht nur zu den Sitzungen, sondern auch zu den 
Vor= und Nacharbeiten ein geeignetes Geschäftslocal unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen und für dessen Reinigung, Beheizung und Beleuchtung Sorge zu tragen, ohne 
daß deshalb eine besondere Vergütung aus der Staatskasse gewährt wird.
	        
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