Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die von den Stadträthen festgesetzten und eingezogenen Strafgelder fließen in die 
Stadtkasse. 
Die Einschätzungs-Commissionen haben die bei ihnen eingehenden Strafgelder an 
die Bezirkssteuer-Einnahme abzuliefern. 
#41. Die eingegangenen Beträge sind nach Abzug der geordneten Erhebungs= Zu 88 70 
gebühr (§ 42) spätestens innerhalb der nächsten e 
vier Wochen 
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins mittelst Lieferscheins an die Bezirkssteuer- 
Einnahme abzuführen. 
Nach dem Ermessen der Bezirkssteuer-Einnahme sind auch innerhalb der bemerkten 
Frist von den Einnehmern Abschlagszahlungen zu bewirken. 
Jede Verzögerung in der Einlieferung zieht, abgesehen von den etwa anzuordnenden 
executivischen Maßregeln, eine Strafe von 10 Mark nach sich, die bei weiterer Versäum- 
niß von 8 zu 8 Tagen von Neuem zu entrichten ist. 
& 42. Für die Erhebung der Einkommensteuer wird eine Gebühr von 
vier Procent, 
für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommen- 
steuergesetzes und dieser Verordnung obliegenden Geschäfte wird 
den Stadtgemeinden eine Gebühr von 
zwei Procent 
und den Landgemeinden eine solche von 
einem Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge bewilligt. 
# 43. Die nach Verlauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, an Zu § 71 des 
die säumigen Beitragspflichtigen zu erlassenden Mahnungen sind von den Ortssteuer- Gesetzes. 
Einnahmen auszufertigen. 
Die executivische Beitreibung der Rückstände wird bezüglich der in den Städten 
wohnhaften Beitragspflichtigen von den Stadträthen, bezüglich der übrigen Beitrags- 
pflichtigen von den Bezirkssteuer-Einnahmen eingeleitet und bei den zuständigen Gerichts- 
behörden beantragt. 
Alles das, was wegen der Beitreibung der Grundsteuerreste im § 38 des Gesetzes 
vom 9. September 1843 (Seite 107 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1843) vorgeschrieben, leidet analog auf die Einkommensteuer Anwendung. 
44. Nach Ablauf der den säumigen Beitragspflichtigen gesetzten Frist, längstens 
aber innerhalb der nächsten 
fünf Wochen, 
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