Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 43 — 
alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb 
der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
b) den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirkes einen Auszug aus 
dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintrag— 
ungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25ste Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben, innerhalb ihres Bezirkes. 
8. Die unter 7, a. genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungs- 
Stammrollen (Nr. 3, a.) benutzt. 
9. Die unter 7, b. genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in 
die Rekrutirungs-Stammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. 
Der Civil-Vorsitzende der betreffenden Ersatz-Kommission hat daher die Ver- 
pflichtung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von 
Personen, welche innerhalb seines Aushebungs-Bezirks gebürtig, unmittelbar den 
Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Ver- 
storbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungs- 
Bezirks gebürtig, den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Geburtsorte, 
welche sodann die weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der 
Geburts-Gemeinden 2c. zu besorgen haben, umgehend mitzutheilen. 
10. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungs-Stammrollen 
für einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde rc. erfolgt, kann die Uebertragung 
der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den 
Civilstandsregistern in die Rekrutirungs-Stammrolle unmittelbar, und ohne daß es 
der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, 
enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch 
in diesem Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirkes zu 
übersenden (Nr. 7, b.). 
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungs-Stammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
eingereicht. 
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung ge- 
kommen, so ist entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungs-Stammrollen, 
in welche sie eingetragen, oder es sind letztere selbst beizufügen. 
Außerdem werden beigefügt: 
0) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungs-Stamm- 
rollen des laufenden Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten 
Nr. 7, a.); 
b) e über Mdesfile eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Nr. 9). 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.