Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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2. 
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Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob. 
Der Militär-Vorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der 
alphabetischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste. 
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civil- 
Vorsitzenden Kenntniß. 
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 42 ste 
Lebensjahr vollendet haben, sind zu vernichten. 
Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission die Vernichtung 
der Rekrutirungs-Stammrollen der betreffenden Jahrgänge (8 49, o). 
8 48. 
Berichtigung der Grundlisten. 
Bis zur Beendigung des Ersatz-Geschäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung fol— 
genden 1. Februar, hat der Civil-Vorsitzende jeder Ersatz-Kommission von der 
getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die in seinem Ausheb— 
ungs-Bezirk zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden herangezogenen, in anderen 
Aushebungs-Bezirken gebürtigen Personen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom— 
mission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu 
machen. 
Die Benachrichtigungs-Schreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restanten— 
listen ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (8 43, 6). 
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und 
Restantenlisten zu berichtigen. 
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt — soweit erforderlich — 
eine Berichtigung der ihm vorgelegten Rekrutirungs-Stammrollen (§ 45, 12). 
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz- 
Behörden nicht gestellt haben, sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
unverzüglich Ermittelungen anzustellen. 
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres 
unermittelt geblieben ist oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches ohne 
Erlaubniß verlassen hat, so ist von dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gericht- 
lichen Verfahrens auf Grund des § 140 des deutschen Strafgesetzbuches zu veranlassen. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung 
der gerichtlichen Untersuchung demjenigen Civil-Vorsitzenden ob, in dessen Grund- 
listen der Militärpflichtige geführt wird. 
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
	        
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