Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

a) die Auszuschließenden, 
b) die Auszumusternden, 
c) die zur Seewehr zweiter Klasse in Vorschlag Gebrachten, 
d) die zur Aushebung für die Flotte in Vorschlag Gebrachten. 
Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorstellungsliste E. erfolgt nach der 
bei der Musterung festgesetzten Reihenfolge (8 65). 
Diese Reihenfolge ist auch für F, d. maßgebend. 
Militärpflichtige der Land-Bevölkerung, welche sich freiwillig zum Eintritt melden 
(einschließlich der Forstlehrlinge), werden an die Spitze der Vorstellungsliste E. gesetzt. 
Sämmtliche Vorstellungslisten A. — F. werden in je vier Exemplaren von der Ersatz- 
Kommission ausgefertigt und vollzogen, von denen je eins für die ständigen Mit- 
glieder der Ober-Ersatz= und der Ersatz-Kommission bestimmt ist. 
Die Exemplare für die Militär-Vorsitzenden läßt der Militär-Vorsitzende der 
Ersatz-Kommission, die für die Civil-Vorsitzenden der Civil-Vorsitzende der Ersatz- 
Kommission anfertigen. 
Als Beilagen zu den Vorstellungslisten dienen: 
Beilage 1, 
enthaltend die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über 
welche endgültig zu entscheiden ist (§ 81, 4); 
Beilage 2, 
enthaltend die zur Zeit des Aushebungs-Geschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten 
(§ 75, 3 und § 80, 2); 
Beilage 3, 
enthaltend die von den Truppen-(Marine-) Theilen abgewiesenen Einjährig-Frei- 
willigen (§ 94, 7). 
Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 liegt dem Militär-Vorsitzenden, diejenige der 
Beilage 3 dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob und zwar in je vier 
Exemplaren und nach demselben Schema, wie die Vorstellungslisten. 
Veränderungs-Nachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe § 67, 5. 
Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Veränderungs-Nachweisungen werden mit 
den Restantenlisten zusammen aufbewahrt und vernichtet (§ 47, 6).
	        
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