Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zus 1 des 
Gesetzes. 
Zu § 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 3 des 
Gesetzes. 
— 718 — 
& 1. Wie bereits in § 21 der Verordnung vom 30. November 1875, einige 
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen 
Ordnung betreffend (Seite 404 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), 
die Abgaben zur Schulkasse bei den Trauungen in Wegfall gebracht worden sind, so 
sollen nach der Bestimmung des vorliegenden Kirchengesetzes Abgaben bei Trauungen 
und bei Taufen, welche in der einfachsten Form und mithin unentgeltlich vollzogen 
werden, nicht weiter erhoben werden. Dies leidet auch auf die ortsherkömmlichen Samm- 
lungen bei etwaigen, an die kirchlichen Handlungen sich anschließenden Mahlzeiten An- 
wendung, insoweit nicht dieselben die Eigenschaft vollständig freiwilliger Liebesgaben 
besitzen. 
Obschon hiernächst in dem vorliegenden Kirchengesetze nicht auch der Wegfall etwaiger, 
bei Trauungen und Taufen an den verschiedenen Orten bestehenden Abgaben zu nicht- 
kirchlichen Kassen hat ausgesprochen werden können, so erscheint es doch wünschenswerth, 
daß auch dergleichen Abgaben, insoweit es sich um unentgeltlich zu vollziehende Trau- 
ungen und Taufen handelt, fortan in Wegfall kommen möchten. Die Kircheninspectionen 
werden daher veranlaßt, durch Vernehmung mit den betreffenden Behörden auf die Be- 
seitigung solcher Abgaben, so lange nicht deren allgemeine Aufhebung im Gesetzeswege 
erfolgt, möglichst hinzuwirken. 
Auf nicht in einfachster Form vollzogene Trauungen und Taufen leidet die Be- 
stimmung am Schlusse des zweiten Satzes des § 1 des vorliegenden Gesetzes und Vor- 
erwähntes keine Anwendung. 
& 2. Die in den Worten: „es ist jedoch statthaft“" bis zum Schlusse des § 2 
des Gesetzes enthaltene Bestimmung beruht zwar auf dem Wunsche, daß auch die in 
einfachster Form vollzogenen kirchlichen Handlungen in recht würdiger und feierlicher 
Weise vor sich gehen und daher geeignet sein möchten, die Betheiligten zu erheben und 
ihnen die kirchliche Handlung besonders werthvoll erscheinen zu lassen; es wird jedoch 
von den Kirchenvorständen und den Kircheninspectionen bei der Feststellung der darauf 
bezüglichen liturgischen Einrichtungen (vergl. § 24 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
Ordnung vom 30. März 1868 — Seite 212, lI. Abtheilung des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) die Ueberschreitung des in dieser Hinsicht einzuhaltenden rich- 
tigen Maßes zu vermeiden und insbesondere auch vor einer Ueberlastung der Kräfte 
der Geistlichen und Kirchendiener sich zu hüten sein. 
& 3. 1. Bei der in Folge vorliegenden Kirchengesetzes vorzunehmenden Fixation 
der Aceidentien und Stolgebühren haben diejenigen Gebühren, für deren Hinwegfall 
vom Anfang des Jahres 1876 an bereits in Gemäßheit des Gesetzes, die Entschädigung 
für den Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 
22. Mai 1876 (Seite 251 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) eine
	        
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