Zus 1 des
Gesetzes.
Zu § 2 des
Gesetzes.
Zu § 3 des
Gesetzes.
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& 1. Wie bereits in § 21 der Verordnung vom 30. November 1875, einige
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen
Ordnung betreffend (Seite 404 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875),
die Abgaben zur Schulkasse bei den Trauungen in Wegfall gebracht worden sind, so
sollen nach der Bestimmung des vorliegenden Kirchengesetzes Abgaben bei Trauungen
und bei Taufen, welche in der einfachsten Form und mithin unentgeltlich vollzogen
werden, nicht weiter erhoben werden. Dies leidet auch auf die ortsherkömmlichen Samm-
lungen bei etwaigen, an die kirchlichen Handlungen sich anschließenden Mahlzeiten An-
wendung, insoweit nicht dieselben die Eigenschaft vollständig freiwilliger Liebesgaben
besitzen.
Obschon hiernächst in dem vorliegenden Kirchengesetze nicht auch der Wegfall etwaiger,
bei Trauungen und Taufen an den verschiedenen Orten bestehenden Abgaben zu nicht-
kirchlichen Kassen hat ausgesprochen werden können, so erscheint es doch wünschenswerth,
daß auch dergleichen Abgaben, insoweit es sich um unentgeltlich zu vollziehende Trau-
ungen und Taufen handelt, fortan in Wegfall kommen möchten. Die Kircheninspectionen
werden daher veranlaßt, durch Vernehmung mit den betreffenden Behörden auf die Be-
seitigung solcher Abgaben, so lange nicht deren allgemeine Aufhebung im Gesetzeswege
erfolgt, möglichst hinzuwirken.
Auf nicht in einfachster Form vollzogene Trauungen und Taufen leidet die Be-
stimmung am Schlusse des zweiten Satzes des § 1 des vorliegenden Gesetzes und Vor-
erwähntes keine Anwendung.
& 2. Die in den Worten: „es ist jedoch statthaft“" bis zum Schlusse des § 2
des Gesetzes enthaltene Bestimmung beruht zwar auf dem Wunsche, daß auch die in
einfachster Form vollzogenen kirchlichen Handlungen in recht würdiger und feierlicher
Weise vor sich gehen und daher geeignet sein möchten, die Betheiligten zu erheben und
ihnen die kirchliche Handlung besonders werthvoll erscheinen zu lassen; es wird jedoch
von den Kirchenvorständen und den Kircheninspectionen bei der Feststellung der darauf
bezüglichen liturgischen Einrichtungen (vergl. § 24 der Kirchenvorstands= und Synodal-
Ordnung vom 30. März 1868 — Seite 212, lI. Abtheilung des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868) die Ueberschreitung des in dieser Hinsicht einzuhaltenden rich-
tigen Maßes zu vermeiden und insbesondere auch vor einer Ueberlastung der Kräfte
der Geistlichen und Kirchendiener sich zu hüten sein.
& 3. 1. Bei der in Folge vorliegenden Kirchengesetzes vorzunehmenden Fixation
der Aceidentien und Stolgebühren haben diejenigen Gebühren, für deren Hinwegfall
vom Anfang des Jahres 1876 an bereits in Gemäßheit des Gesetzes, die Entschädigung
für den Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom
22. Mai 1876 (Seite 251 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) eine