Zu 85 des
Gesetzes.
Zu 86 des
Gesetzes.
Zu § 8 des
Gesetzes.
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5. Bei dem Interesse, welches die Kirchengemeinden dabei haben, daß für be-
sondere Bemühungen der Geistlichen und Kirchendiener, z. B. Haustaufen, Begräbniß-
reden und dergleichen in der Regel auch künftig entsprechende erhöhte Gebühren ent-
richtet werden, weil sie nach der Schlußbestimmung in § 5 des vorliegenden Gesetzes
für den Fehlbetrag an den Einnahmen der betreffenden Kasse behufs der Zahlung der
Fixa aufzukommen haben, darf zwar vorausgesetzt werden, daß die Gebühren für der-
artige kirchliche Handlungen eine angemessene Festsetzung erfahren und hierdurch Geist-
liche und Kirchendiener eine ausreichende Sicherstellung gegen übermäßige Beanspruch-
ung ihrer Kräfte zu Vollziehung solcher Handlungen erlangen werden; es ist jedoch auch
hier, wie oben zu § 2 geschehen, auf die geeignete Berücksichtigung dieses Umstands
bei der Entschließung über die künftige Erhebung der Acceidentien und Stolgebühren
und deren Höhe hinzuweisen.
Ferner ist hier zu gedenken, daß den Geistlichen und Kirchendienern die Erhebung
der Gebühren für die von ihnen verrichteten Handlungen nach erfolgter Fixation für die
Kasse der Kirchengemeinde nicht angesonnen werden darf, die Kirchenvorstände vielmehr
selbst hierfür in geeigneter, die Betheiligten thunlichst wenig belästigender Weise Sorge
zu tragen haben.
6. Bei den Fixationsverhandlungen haben die Kircheninspectionen dahin Regu-
lirung zu treffen, daß, abgesehen von der in dem Gesetze vom 22. Mai 1876, § 3
enthaltenen Bestimmung, bei nachträglichen Zahlungen der festen Gehalte höchstens
vierteljährliche Termine festgestellt werden.
# 7. Wie in dem vorliegenden Gesetze, so sollen auch in gegenwärtiger Ausführ-
ungsverordnung beengende specielle Vorschriften über das von der Kirchenbehörde, in
deren Hand die Durchführung des Fixationswerks nach § 8 des Gesetzes hauptsächlich
gelegt worden ist, hierbei zu beobachtende Verfahren nicht getroffen werden. Die schon
seither an zahlreichen Orten vorgenommenen gleichartigen Fixationen sind ohne irgend
welche Directive, wie sie doch in mehrfacher Hinsicht in dem vorliegenden Gesetze und
gegenwärtiger Verordnung enthalten ist, von den Kirchenvorständen und den Kirchen-
inspectionen in so befriedigender Weise durchgeführt worden, daß man erwarten kann,
es werde dies auch bei der nunmehrigen allgemeinen Fixation ohne Detailbestimmungen
und Weiterungen gelingen.
Man beschränkt sich daher auf folgende Andeutungen und Weisungen:
1. Die Geistlichen und Kirchendiener haben zwar die Verzeichnisse der zur Fixation
anzumeldenden Accidentien und sonstigen, nach § 4 des Gesetzes der Fixation unter-
liegenden Einnahmen, unter Beobachtung dessen, was sich oben in § 3 bemerkt findet,
und mit größter Genauigkeit aufzustellen und sodann bei der Kircheninspection einzu-