Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 85 des 
Gesetzes. 
Zu 86 des 
Gesetzes. 
Zu § 8 des 
Gesetzes. 
— 720 — 
5. Bei dem Interesse, welches die Kirchengemeinden dabei haben, daß für be- 
sondere Bemühungen der Geistlichen und Kirchendiener, z. B. Haustaufen, Begräbniß- 
reden und dergleichen in der Regel auch künftig entsprechende erhöhte Gebühren ent- 
richtet werden, weil sie nach der Schlußbestimmung in § 5 des vorliegenden Gesetzes 
für den Fehlbetrag an den Einnahmen der betreffenden Kasse behufs der Zahlung der 
Fixa aufzukommen haben, darf zwar vorausgesetzt werden, daß die Gebühren für der- 
artige kirchliche Handlungen eine angemessene Festsetzung erfahren und hierdurch Geist- 
liche und Kirchendiener eine ausreichende Sicherstellung gegen übermäßige Beanspruch- 
ung ihrer Kräfte zu Vollziehung solcher Handlungen erlangen werden; es ist jedoch auch 
hier, wie oben zu § 2 geschehen, auf die geeignete Berücksichtigung dieses Umstands 
bei der Entschließung über die künftige Erhebung der Acceidentien und Stolgebühren 
und deren Höhe hinzuweisen. 
Ferner ist hier zu gedenken, daß den Geistlichen und Kirchendienern die Erhebung 
der Gebühren für die von ihnen verrichteten Handlungen nach erfolgter Fixation für die 
Kasse der Kirchengemeinde nicht angesonnen werden darf, die Kirchenvorstände vielmehr 
selbst hierfür in geeigneter, die Betheiligten thunlichst wenig belästigender Weise Sorge 
zu tragen haben. 
6. Bei den Fixationsverhandlungen haben die Kircheninspectionen dahin Regu- 
lirung zu treffen, daß, abgesehen von der in dem Gesetze vom 22. Mai 1876, § 3 
enthaltenen Bestimmung, bei nachträglichen Zahlungen der festen Gehalte höchstens 
vierteljährliche Termine festgestellt werden. 
#&# 7. Wie in dem vorliegenden Gesetze, so sollen auch in gegenwärtiger Ausführ- 
ungsverordnung beengende specielle Vorschriften über das von der Kirchenbehörde, in 
deren Hand die Durchführung des Fixationswerks nach § 8 des Gesetzes hauptsächlich 
gelegt worden ist, hierbei zu beobachtende Verfahren nicht getroffen werden. Die schon 
seither an zahlreichen Orten vorgenommenen gleichartigen Fixationen sind ohne irgend 
welche Directive, wie sie doch in mehrfacher Hinsicht in dem vorliegenden Gesetze und 
gegenwärtiger Verordnung enthalten ist, von den Kirchenvorständen und den Kirchen- 
inspectionen in so befriedigender Weise durchgeführt worden, daß man erwarten kann, 
es werde dies auch bei der nunmehrigen allgemeinen Fixation ohne Detailbestimmungen 
und Weiterungen gelingen. 
Man beschränkt sich daher auf folgende Andeutungen und Weisungen: 
1. Die Geistlichen und Kirchendiener haben zwar die Verzeichnisse der zur Fixation 
anzumeldenden Accidentien und sonstigen, nach § 4 des Gesetzes der Fixation unter- 
liegenden Einnahmen, unter Beobachtung dessen, was sich oben in § 3 bemerkt findet, 
und mit größter Genauigkeit aufzustellen und sodann bei der Kircheninspection einzu-
	        
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