Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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weise die unter C, 1 und II gegenwärtiger Verordnung angefügten Formulare in An- 
wendung zu bringen. 
& 18. An den Bußtagen und in der Charwoche vom Montage an bis einschließlich Geschlossene 
des Sonnabends derselben dürfen Trauungen, außer im Falle schwerer Erkrankung eines Zeiten. 
der die Trauung Begehrenden, nicht vorgenommen werden. 
Außerdem kann bei ganz besonderer Dringlichkeit für die vorgedachte geschlossene 
Zeit von dem zuständigen Superintendent ausnahmsweise die Vollziehung der Trau- 
ung gestattet werden. 
19. Die kirchliche Trauung hat in der Regel in der Kirche zu erfolgen. Auf Ort, 
ausreichend begründeten Antrag ist aber auch die Trauung in der Sacristei oder in der Eranzeugen, 
Familienwohnung zulässig. tranungen. 
Die Gegenwart von Trauzeugen ist in Anerkennung des kirchlichen Herkommens 
erwünscht, aber nicht wesentliches Erforderniß. 
Von Haustrauungen kann durch örtliches Kirchenstatut mit Genehmigung der Kirchen- 
inspection eine den Localverhältnissen entsprechende und danach zu bemessende, zur 
Kirchenkasse zu vereinnahmende Gebühr festgestellt und erhoben werden. 
#20. Ueber die kirchlich erfolgte Trauung ist dem getrauten Paare ohne Ver= Trauschein. 
zug ein Trauschein nach dem unter D angefügten Schema auszustellen und auszu- 
händigen. — 
#21. Eine Abgabe zur Schulkasse findet bei Trauungen nicht weiter statt. Abgabe zur 
Schullkasse. 
K. Schlußbestimmungen. 
§ 22. Geld= und beziehentlich Haftstrafen sind bei Ahndung kirchlicher Vergehungen Schluß= 
oder Versäumnisse, oder bei Verweigerung zweifelloser kirchlicher Obliegenheiten von bestimm- 
nun au nicht weiter in Anwendung zu bringen und zu erkennen. ungen. 
Dresden, den 13. December 1876. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Pechstein. 
1876. 104
	        
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