Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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120. Verordnung, 
die Desinfection der zu Viehtransporten benutzten Eisenbahnwagen betreffend 
vom 2. December 1876. 
D.. Verordnung vom 3. April 1868, die Desinfection der zu Viehtransporten be- 
nutzten Eisenbahnwagen betreffend (Seite 232 fg., I. Abtheilung des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868), wird hierdurch aufgehoben. 
An Stelle derselben wird auf Grund der in § 4 des nachstehend abgedruckten Reichs 
gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Seite 164 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1876) 
vorbehaltenen, von dem Reichskanzler unter dem 6. Mai dieses Jahres im Centralblatte 
für das Deutsche Reich vom Jahre 1876, Seite 251 veröffentlichten Normen und unter 
Verweisung auf das angezogene Reichsgesetz, in Bezug auf die zu Transporten von 
Pferden, Manleseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen benutzten Eisenbahn- 
wagen Folgendes verordnet: 
& 1. Für jede Eisenbahnlinie innerhalb des Königreichs Sachsen werden, im Au- 
schluß an die in dieser Beziehung bereits bestehenden Einrichtungen, Desinfections- 
stationen bestimmt. 
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen 
münden, bleibt die Einrichtung von Central-Desinfectionsanstalten vorbehalten, von 
welchen das wegen der Desinfectionsstationen auf den einzelnen Bahnlinien Angeord- 
nete gilt. 
Die bezüglichen Bestimmungen erfolgen allenthalben durch das Ministerium des 
Innern. 
§6 2. Kein Eisenbahnwagen, der nach dem Reichsgesetze vor seiner weiteren Benutz- 
ung der Desinfection zu unterziehen ist, darf nach der Ausladung der darin transpor- 
tirten Thiere in irgend eine Benutzung genommen werden, bevor er nicht desinficirt 
worden ist. Auf einer an dem Wagen befestigten Tafel oder in anderer augenfälliger 
Weise ist in deutlicher Inschrift zu vermerken, daß der Wagen zu desinficiren ist. Der 
gedachte Vermerk ist nach erfolgter Desinfection zu entfernen. 
Die Wagen sind, soweit als ihre Einrichtung dies gestattet, bis dahin, wo sie des- 
insicirt werden, sorgfältig geschlossen zu halten. 
§&# 3Die Desinfection ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung), oder, 
wenn sich daselbst keine Desinfectionsstation befindet, auf der nächstgelegenen Desinfec- 
tionsstation, wohin solchenfalls die entladenen Wagen sofort zu schaffen sind, alsbald 
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