derselben oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu desinficiren. Vor dieser
Desinfection dürfen die vorgedachten Utensilien nicht wieder verwendet werden.
8 8. Die Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe der
Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu
halten.
Die mit den Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften sind zweimal in
jeder Woche, durch Abwaschen mit Wasser, einer sorgfältigen Reinigung zu unterwerfen.
Die Anordnung einer besonderen Desinfection der Rampen, der Vieh-Ein- und
Ausladeplätze und der Viehhöfe auf Eisenbahnstationen, unter näherer Vorschrift des
Verfahrens und der anzuwendenden Mittel, bleibt bei eintretender Gefahr der Ver—
breitung von Seuchen vorbehalten.
§9. Streumaterialien, Dünger u. s. w., welche aus den zu desinficirenden Wagen
oder von den Rampen, den Vieh-Ein= und Ausladeplätzen und aus den Viehhöfen vor
der Reinigung entfernt werden (§§ 5 und 8), sind zu sammeln und sofort mittelst Carbol-
säure oder Chlorkalk zu desinficiren.
Die Verwerthung des Düngers ist, vorbehältlich der für Fälle einer wirklichen In-
fection oder des dringenden Verdachts einer solchen bestehenden, beziehentlich zu er-
theilenden besonderen Vorschriften, gestattet. Es darf jedoch die Fortschaffung desselben
nicht unter Verwendung von Rindvieh geschehen.
10. Für Fälle einer wirklichen Infection oder des dringenden Verdachts einer
solchen können von den zuständigen Polizeibehörden (efr. § 13), beziehentlich nach
Maßgabe der für solche Fälle geltenden besonderen Bestimmungen, weitere Sicherheits-
maßregeln angeordnet werden.
&11. Jede Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, für die Desinfection jedes einzelnen
Wagens und der dazu gehörigen Gebrauchsutensilien eine Gebühr von 1 Mark, ohne Rück-
sicht auf die Entfernung, welche der Viehtransport zu durchlaufen gehabt hat, zu beau-
spruchen. Für die Desinfection von Etagenwagen kann jedoch, gleichviel ob dieselben in
allen Etagen benutzt worden sind, das Doppelte der vorgedachten Gebühr erhoben werden.
Für die, der eigentlichen Desinfection vorangehenden oder ohne Rücksicht auf die-
selbe vorzunehmenden Vorkehrungen und Reinigung (8§ 5, 7 und 8) findet eine be-
sondere Entschädigung nicht statt.
Die vorgedachte Desinfectionsgebühr ist von Demjenigen zu tragen, welcher die
Eisenbahn zu dem betreffenden Thiertransporte beuntzt.
12. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche
zur Beseitigung von Austeckungsstoffen bei Viehbesörderungen innerhalb ihres Geschäfts-
bereichs vorzunehmen sind, unter verantwortlicher Aufsicht, den bestehenden Vorschriften
genau entsprechend, ausgeführt werden.
1876. 105