Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 736 — 
& 13. Das vorgeschriebene Desinfectionsverfahren wird, wie bisher, durch einen 
damit für die einzelnen Bahnlinien oder Desinfectionsstationen von dem Ministerium 
des Innern beauftragten und den betreffenden Bahnverwaltungen zu bezeichnenden 
Bezirks= oder Amtsthierarzt überwacht. 
Dice betreffenden Ueberwachungsbeamten haben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit 
die ihnen zugewiesenen Stationen zu revidiren und nach jeder, von ihnen vorgenommenen 
Revision ihre Wahrnehmungen in eine zu diesem BVehufe in doppelten Exemplaren von 
der betreffenden Stationsverwaltung ihnen vorzulegende und von ihnen auszufüllende 
Tabelle an Ort und Stelle einzutragen. Dieselben sind ermächtigt, in Fällen, wo Gefahr 
im Verzuge ist, die sofort nöthigen Anweisungen zu ertheilen, welchen auf das Genaueste 
sofort zu entsprechen ist. 
Das eine Exemplar der vorgedachten Revisionstabellen ist von der Stationsver- 
waltung alsbald der betreffenden Bahnverwaltung zuzustellen. 
Das andere Exemplar hat der Ueberwachungsbeamte sofort der Ortspolizeibehörde 
in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrathe, im Uebrigen der Amts- 
hauptmannschaft, beziehentlich der Verwaltungscommission zu Glauchau — zu übergeben. 
Der betreffeuden Polizeibehörde liegt es ob, sich zu vergewissern, daß den in der 
Revisionstabelle in Bezug auf das Desinfectionsverfahren gemachten Ausstellungen als- 
bald abgeholfen werde. Nöthigenfalls hat sie das deshalb Geeignete zu verfügen. 
Die Revisionstabellen werden den Bahnverwaltungen in der erforderlichen Anzahl 
von Exemplaren zugestellt werden. 
Dresden, am 2. Derember 1876. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Pfeiffer. 
Gesetz, 
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
auf Eisenbahnen; 
vom 25. Febrnar 1876. 
Wea, Wilhelm, von GOTAEs Gnaden Diutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. c. ꝛc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths und des Reichstags, was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.