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& 13. Das vorgeschriebene Desinfectionsverfahren wird, wie bisher, durch einen
damit für die einzelnen Bahnlinien oder Desinfectionsstationen von dem Ministerium
des Innern beauftragten und den betreffenden Bahnverwaltungen zu bezeichnenden
Bezirks= oder Amtsthierarzt überwacht.
Dice betreffenden Ueberwachungsbeamten haben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit
die ihnen zugewiesenen Stationen zu revidiren und nach jeder, von ihnen vorgenommenen
Revision ihre Wahrnehmungen in eine zu diesem BVehufe in doppelten Exemplaren von
der betreffenden Stationsverwaltung ihnen vorzulegende und von ihnen auszufüllende
Tabelle an Ort und Stelle einzutragen. Dieselben sind ermächtigt, in Fällen, wo Gefahr
im Verzuge ist, die sofort nöthigen Anweisungen zu ertheilen, welchen auf das Genaueste
sofort zu entsprechen ist.
Das eine Exemplar der vorgedachten Revisionstabellen ist von der Stationsver-
waltung alsbald der betreffenden Bahnverwaltung zuzustellen.
Das andere Exemplar hat der Ueberwachungsbeamte sofort der Ortspolizeibehörde
in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrathe, im Uebrigen der Amts-
hauptmannschaft, beziehentlich der Verwaltungscommission zu Glauchau — zu übergeben.
Der betreffeuden Polizeibehörde liegt es ob, sich zu vergewissern, daß den in der
Revisionstabelle in Bezug auf das Desinfectionsverfahren gemachten Ausstellungen als-
bald abgeholfen werde. Nöthigenfalls hat sie das deshalb Geeignete zu verfügen.
Die Revisionstabellen werden den Bahnverwaltungen in der erforderlichen Anzahl
von Exemplaren zugestellt werden.
Dresden, am 2. Derember 1876.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Pfeiffer.
Gesetz,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen;
vom 25. Febrnar 1876.
Wea, Wilhelm, von GOTAEs Gnaden Diutscher Kaiser,
König von Preußen 2c. c. ꝛc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths und des Reichstags, was folgt: