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l 1.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, in welchen Pferde,
Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, nach
jedesmaligem Gebrauche einem Reinigungsverfahren (Desinfection) zu unterwerfen,
welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu
tilgen.
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen
oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu desinficiren.
Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Thiere beim Ein= und
Ausladen betreten haben, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der
Eisenbahnverwaltungen nach jeder Benutzung zu desinficiren sind.
82.
Die Verpflichtung zur Desinfection liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen und
die zu denselben gehörigen Geräthschaften (§ 1, Absatz 1 und 2) derjenigen Eisenbahn—
verwaltung ob, in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die
Letztere im Auslande, so ist zur Desinfection diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung
verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst
berührt wird.
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfection eine Gebühr zu
erheben.
§ 3.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die §88 1 und 2 sest-
gesetzten Verpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande insoweit zuzulassen, als die
ordnungsmäßige Desinfection der zur Viehbeförderung benutzten, im Auslande ent-
ladenen Wagen vor deren Wiedereingang genügend sichergestellt ist.
Auch ist der Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Verpflichtung
für den Verkehr im Julande zuzulassen, jedoch für die Beförderung von Rindvieh,
Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher Theile des Reichsgebietes, in welchen seit
länger als drei Monaten Fälle von Lungenseuche und von Maul= und Klauenseuche nicht
vorgekommen sind.
84.
Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit
der zu bewirkenden Desinfectionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden Gebühren
werden auf Grund der von dem Bundesrathe aufzustellenden Normen von den Landes—
regierungen getroffen.
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