Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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85. 
Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf Grund 
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines 
ihnen ertheilten Anftrages obliegende Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Ueber— 
wachung einer Desinsection vernachlässigen, werden mit Geldstrafe bis zu eintansend 
Mark, und wenn in Folge dieser Vernachlässigung Vieh von einer Seuche ergriffen 
worden, mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre 
bestraft, sofern nicht durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem 
Maße nach schwerere Strafe augedroht ist. 
86. 
Der 86 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest be— 
treffend (Bundes-Gesetzblatt, Seite 105), ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser— 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1876. 
(gez.) Wilhelm. 
(gez.) Fürst von Bismarck. 
  
  
/ 121. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877 
betreffend; 
vom 4. December 1876. 
Zur weiteren Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877 vom 
2. Juli dieses Jahres wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Die Grundsteuer ist im Jahre 1877 mit 
Drei Pfennigen am 1. Februar, 
Zwei und ein Fünftheil Pfennigen am 1. Mai, 
Zwei Pfennigen am 1. Angust 
von jeder Steuereinheit zu entrichten.
	        
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