Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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den Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission der in der dritten Instanz fun— 
girenden Civil-Behörde eingereicht. 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim 
Ersatz-Geschäft beizufügen. 
3. Die General-Kommandos (in Hessen das Divisions-Kommando) lassen eine Ueber- 
sicht nach demselben Schema für den unterstellten Ersatz-Bezirk anfertigen und reichen 
dieselbe zum 1. Mai an das zuständige Kriegs-Ministerium ein. Die etwa einge- 
gangenen Berichte der Brigade-Kommandeure werden beigefügt. 
4. Das Preußische Kriegs-Ministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich 
(mit Ausnahme von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 
1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath 
und den Reichstag veranlaßt. 
R. M. G. 8 37. 
Zwölfter Abschnitt. 
Einstellung und Entlassung. 
§ 79. 
Kontrole der Rekruten. 
1. Die Kontrole der Rekruten wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (8 49). 
Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungs-Ordres findet sofort 
nach der Aushebung statt. 
2. Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige 
Veränderung ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen, auch beim Verziehen in 
einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk sich bei dem dortigen Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel innerhalb dreier Tage anzumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in der Gestellungs-Ordre angegebenen 
Termine und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich 
einfinden. 
3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär- 
Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entsernung und Fahnenflucht 
und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbe- 
schädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise, wie die Personen 
des activen Dienststandes, unterworfen. 
R. M. G. 8§ 60, 3. 
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