Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamations— 
gründen kann nur durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur genehmigt werden. 
Desgleichen vorzeitige Einstellung brodloser Rekruten. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln 
und zwei Hemden versehen sein. 
Wer diese Belleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet 
sich wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleich- 
artigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den 
Beständen des nächsten Landwehr-Bataillons genommen. 
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, 
werden durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur sofort Nachforschungen angestellt. 
Er hat die Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens 
(§ 79, 3) zu sorgen. 
Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich ent- 
zogen haben und erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der 
unsicheren Dienstpflichtigen, berechnet (§ 7, 2). 
Die bei den Schiffer-Musterungen ausgehobenen und in die Flotte einzustellenden 
Rekruten werden brigadeweise gesammelt (§ 75, 6). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigade-Stabsquartiere zu 
wählen, damit der Infanterie-Brigade-Kommandeur sich ein Urtheil über die ge- 
troffene Auswahl der Rekruten verschaffen und — sofern Prozent-Mannschaften 
vorhanden — Ausgleiche veranlassen kann. 
Erscheint das Brigade-Stabsquartier — seiner geographischen Lage wegen — 
zum Sammelplatz nicht geeignet, so werden die Marine-Rekruten den Marinetheilen 
nach näherer Bestimmung des Infanterie-Brigade-Kommandeurs direkt überwiesen. 
881. 
Entlassung. 
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubteu— 
stande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§ 5, 2) bereits vollständig genügt haben 
und sich noch im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landsturm über. 
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauch- 
bar werden oder vor Erfüllung derselben als unausgebildet zur Entlassung kommen, 
sind zur Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen. 
R. M. G. S52.
	        
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