Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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rücksichtlich der dem Großherzogthume Hessen angehörenden Kinder, welche sich im König— 
reiche Sachsen aufhalten, und rücksichtlich der dem Königreiche Sachsen angehörenden 
Kinder, welche sich im Großherzogthume Hessen aufhalten, eine mit dem durch Bekannt— 
machung vom 28. August 1876 (Seite 342 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1876) publicirten Abkommen mit der Königlich Preußischen Staatsregierung 
wörtlich gleichlautende Vereinbarung getroffen worden ist, so wird Solches mit Aller- 
höchster Genehmigung unter dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß im 
Großherzogthume Hessen die Zeugnisse über die Erfüllung der Schulpflicht von dem 
Vorsitzenden des Schulvorstands auszustellen sind. 
Dresden, den 10. Februar 1877. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Götz. 
  
& 20. Bekanntmachung, 
die veränderte Benennung der Forstcandidaten betreffend; 
vom 10. Februar 1877. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, den für den höheren Staatsforstdienst ge- 
prüften Aspiranten das Prädicat 
« „Oberförster-Candidat“ 
beizulegen. 
Solches wird daher hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 10. Februar 1877. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Schmidt. 
1877. 21
	        
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