Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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stellungsordres angegeben sind. Fehlt in einzelnen Fällen diese Angabe, so ist nach 
Punkt IX Schlußsatz zu verfahren. 
Die Zahlung der Marschgebührnisse an einbeorderte Heerespflichtige anderer Deutscher 
Bundesstaaten hat jedoch in Städten, in denen sich ein Landwehr-Bezirks-Commando 
befindet, durch dieses, und in Städten, in denen sich ein Landwehr-Bezirks-Commando 
zwar nicht, wohl aber Garnison befindet, durch den vom Garnison-Commando hierzu 
bestimmten Truppentheil zu erfolgen.) 
Im Sinne des Reglements sind Rekruten die von den Ersatzbehörden für den 
Militärdienst ausgehobenen Leute, wenn sie zur Ableistung ihrer Militärpflicht ein- 
berufen werden; den Rekruten gleich werden behandelt, außer den drei= und vierjährig 
Freiwilligen (und den in die Unteroffizierschulen freiwillig Eintretenden) 
a) Volksschullehrer und Schulamtscandidaten, welche zur Erfüllung ihrer Militär- 
pflicht einberufen werden; 
b) die als militärische Krankenwärter ausgehobenen Leute 
) unsichere oder für die Arbeiter-Abtheilung bestimmte' bei ihrer Einziehung 
Heerespflichtige zum Dienst im Heere. 
) Ersatz-Reservisten 
Reservisten sind alle nach abgeleistetem activem Dienst im stehenden Heere zur 
Reserve entlassenen Unteroffiziere und Mannschaften. 
Landwehrmänner sind die nach Ablauf der Reservepflicht in die Landwehr 
übergetretenen Unteroffiziere und Mannschaften. 
Dispositions-Urlauber sind die vor beendeter activer Dienstpflicht zur 
Disposition der Truppentheile entlassenen Mannschaften. 
Kapitulanten, welche die Truppen auf Grund einer festen Kapitulation als 
Unteroffiziere 2c. von anderen Truppentheilen oder aus dem Reserve= oder Landwehr- 
Verhältnisse annehmen, sind gleich den eingezogenen Reservisten zu verpflegen. An 
Kapitulanten sind die Marschcompetenzen nicht vorschußweise von den Ortsbehörden, 
sondern nach Maßgabe des Erlasses des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums 
vom 30. September 1868 vom Truppentheil nach Abschluß der Kapitulation zu zahlen. 
Die bestimmungsmäßigen Marschcompetenzen sind: 
1. Meilengeld, 
2. Marschgeld. 
Das Meilengeld beträgt 121 Pfennig pro Meile (71 Kilometer) für die Ent- 
  
*) Die Landwehr-Bezirks-Commandos rc. nehmen die gezahlten Marschgebührnisse ebenfalls in eine nach 
Schema B aufzustellende Nachweisung auf und ziehen den Betrag auf Grund der mit Quittung versehenen 
Nachweisung (vergl. Armee-Verordnungsblatt v. J. 1870, S. 172) vom Truppentheil des Einberufenen — 
irect ein. 
1877. 39
	        
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