Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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VII. Abrundung der Gebührnißbeträge. 
Bei Berechnung der Marschgebührnisse (vergl. Punkt II,2) ist die Abrundung des 
Löhnungsrestes (vergl. Anmerkung zu 8 35 des Reglements — Anlage A — und 
Punkt II, 2) nach oben auf volle Pfennige nicht zulässig. 
Der Löhnungsrest tritt vielmehr mit den Sätzen von bez. 127, 271 und 577 Pfennige 
der Vergütung für die volle Tageskost hinzu und es ist sodann erst das für den ganzen 
Marsch ermittelte Gebührniß eines jeden einzelnen Empfängers in der Schlußsumme 
auf volle Pfennige abzurunden. 
In gleicher Weise erfolgt die Abrundung sich ergebender Bruchtheilpfennige bei 
Berechnung des Meilengeldes (vergl. Punkt II, 19. 
VIII. Liquidirung der gezahlten Gebührnisse. 
Die Ortsbehörden tragen die geleisteten Zahlungen in eine nach Schema B an- 
zufertigende Nachweisung ein, in welcher die Empfänger zu quittiren haben. 
Der leichteren Kontrole wegen sind über die an Heerespflichtige, welche dem 
12. (Königlich Sächsischen) Armee-Corps nicht angehören, gezahlten Marsch= rc. Gelder 
besondere Nachweisungen nach demselben Schema anzulegen. 
Die Nachweisungen sind von den Ortsbehörden dahin zu bescheinigen, daß die an- 
gegebene Hauptsumme an die genannten Leute wirklich gezahlt ist und daß dieselben 
durch Namensunterschrift, bez. wenn sie des Schreibens unkundig sind, durch Unter- 
kreuzung eigenhändig quittirt haben. 
Diese Nachweisungen sind: 
a) von den Stadträthen zu Dresden, Leipzig und Chemnitz an die Kreishauptmann- 
schaft, 
b) von den übrigen Ortsbehörden an die Bezirks-Amtshauptmannschaft, bez. die 
Verwaltungs-Commission zu Glauchau 
einzusenden. 
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben hierauf die Nachweisungen nach 
den angegebenen Entfernungen, den Sätzen und in den Aufrechnungen zu prüfen, nach 
dem Ergebnisse dieser Prüfung zur Zahlung zu attestiren und sodann an die betreffenden 
Ortsbehörden zurückzugeben. 
Von Letzteren werden sie hierauf den Bezirkssteuer-Einnahmen ausgehändigt und 
der Betrag derselben auf die abzuführenden Staatssteuern als baares Geld in An- 
rechnung gebracht. 
Die Bezirkssteuer-Einnahmen stellen die Beträge der beregten Nachweisungen der 
Finanz-Hauptkasse ebenfalls als baar in Rechnung.
	        
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