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Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege
nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge
optische Signale am Telegraphenmast zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu—
schreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden.
8 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß
so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der
Signale und die Verständigung des Begleitpersonals mit dem Lokomotivführer ermög-
licht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei
allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der
Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht
sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über
sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wacht-
habenden Fahrbeamten geführt sein muß.
8 52.
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer
besetzt sein.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als
Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften
nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens so weit ver—
traut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können.
8 53.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen An—
ordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der
Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und Effekten
getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen
oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen
Bahnpolizeibeamten (8 66) Folge zu leisten.