Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahnstrecke genügt eine roth 
leuchtende Laterne und bei Bewegung der 
Lokomotiven auf Bahnhöfen die Anbring— 
ung einer Laterne mit weißem Lichte am 
Anfange der Lokomotive und am Ende des 
Tenders, bei Tender-Lokomotiven an beiden 
Enden derselben. 
20. Es folgt ein Extrazug nach. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
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1 
    
  
Außer dem Schlußsignal eine grüne Signal 19 mit der Abänderung, daß eine 
Scheibe oben auf dem letzten Wagen oder der beiden vorgeschriebenen Laternen auch 
zu jeder Seite desselben. nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt 
die Anbringung einer grün leuchtenden La- 
terne hinten. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und 
Lokomotivführern. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im An- 
schluß an die §§ 52, 66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands nachfolgende 
18“
	        
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