Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von 
Privatdepeschen, sowie der Instruktion über die Behandlung der Apparate und 
Leitungen, 
Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener Form 
darzustellen, 
Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen 
Vorschriften für deren Beamte, 
Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen und des 
Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei-Reglements 
und der Signal-Ordnung, sowie der in Beziehung auf den Stations-, Fahr- 
und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, 
Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, namentlich auch derjenigen für 
Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, Benutzung, Rapportirung und 
Vertheilung eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mit den Funktionen und 
Obliegenheiten des gesammten Stations= und Fahrpersonals, 
Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzung der Eisenbahnen, 
Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe, 
allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebssicherheit 
nothwendigen Erfordernisse für die Unterhaltung des Oberbaues, der Betriebs- 
mittel, Weichen, Drehschreiben, Schiebebühnen und der für die Unterhaltung 
und Wiederherstellung des Oberbaues (bezw. zerstörter Geleise) erforderlichen 
Geräthschaften, einfachen Instrumente und Arbeiten. 
XII. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspektoren, Bahnhofs= 
— 
verwalter): 
mindestens zweijähriger Dienst als Stations-Assistenten (Nr. Al.), 
Kenntniß der für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommenden 
Vorschriften des Kassen= und Rechnungswesens, 
Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der betreffenden 
Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisen- 
bahn zur Post= und Telegraphenverwaltung, 
Kenntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze über die 
Kriegsleistungen. 
XlII. Lokomotivführer: 
körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hör= und Sehvermögen, 
Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Lesen und Schreiben, 
sowie Rechnen der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen —
	        
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