Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

408  Ausländische  Gesetzgebung.

Costa  Rica.
Verfassung  vom  7.  Dezember  1871.

Titel  I.  Sektion  I.
Von  den  Costa  Ricanern.

Art.  4.
Die  Costa  Ricaner  zerfallen  in  Eingeborene  und  Naturalisierte.

Art.  5.

Eingeborene  sind:  1.  Die  im  Gebiet  der  Republik  geborenen  Personen
  mit  Ausnahme  der  Kinder  eines  ausländischen  Vaters  oder  einer
ausländischen  Mutter,  die  nach  dem  Gesetz  der  Staatsangehörigkeit  der
Eltern  zu  folgen  haben;

2.  die  außerhalb  der  Republik  geborenen  Kinder  eines  costa  ricanischen
  Vaters  oder  einer  costa  ricanischen  Mutter,  deren  Namen  vor  dem
zurückgelegten  20.  Lebensjahr  auf  Antrag  ihrer  Eltern  oder  nach  Erreichung
  dieses  Alters  auf  ihren  eigenen  Antrag  in  das  Bürgerverzeichnis
eingetragen  werden;

3.  die  im  Gebiete  der  Republik  geborenen  Kinder  eines  ausländischen
Vaters  oder  einer  ausländischen  Mutter,  welche  nach  zurückgelegtem
21.  Lebensjahr  auf  ihren  Antrag  oder  vor  diesem  Jahr  auf  Antrag  ihrer
Eltern  in  das  Bürgerverzeichnis  eingetragen  werden.

Art.  6.

Zu  den  Naturalisierten  gehören:  1.  diejenigen,  welche  diese  Eigenschaft
  auf  Grund  früherer  Gesetze  erworben  haben;  2.  die  mit  einem  Costa
Ricaner  verheiratete  Ausländerin;  3.  die  Angehörigen  anderer  Staaten,
die  nach  einjährigem  Aufenthalt  in  der  Republik  eine  entsprechende
Naturalisationsurkunde  erworben  haben.

Art.  7.

Die  Gründe,  aus  denen  das  Staatsbürgerrecht  Costa  Ricas  verloren
und  wiedererworben  wird,  bestimmt  das  Gesetz.

Sektion  2.
Von  den  Staatsbürgern.

Art.  9.
Staatsbürger  Costa  Ricas  sind  alle  Eingeborenen  der  Republik,  sowie
diejenigen,  welche  in  derselben  naturalisiert  und  das  20.  Lebensjahr,  oder,
falls  sie  verheiratet  oder  Lehrer  irgend  einer  Wissenschaft  sind,  das