Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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5. ob dessen Unterbringung, beziehentlich Verwahrung in einer Irrenanstalt sich er— 
forderlich macht, und solchenfalls zu welchem Behufe, ob zur Heilung, ob zur 
Sicherung oder ob nur zur Pflege, beziehentlich zu dauernder Versorgung; 
6. auf welchen Erkenntnißquellen die zu 1 bis 5 erstatteten Angaben beruhen (eigene 
Exploration, sonstige eigene Wahrnehmung, zuverlässige Mittheilungen von 
Familienangehörigen, welche zu bezeichnen sind rc.). 
f 3 Ein Duplicat dieser Anzeige (nicht blose Abschrift) ist dem in § 1 er- 
wähnten Formulargutachten beizufügen. 
Dresden, am 27. Juni 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. G 
eyh. 
  
M 42. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1878 und 1879; 
vom 5. Juli 1878. 
W, Albert, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 20. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1878 und 1879 zu erlassen, wie folgt: 
& 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird für jedes der Jahre 
1878 und 1879 die laufende Einnahme auf die Summe von 
62,491,000 4 
und die laufende Ausgabe auf 
62,431,417.0 
festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von 
24,068, 469 
hiermit ausgesetzt. 
§ 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind 
außer den, den Staatskassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen zu er- 
heben:
	        
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