Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 126 — 
b) für das Feilbieten von Haushaltungs- und Wirthschaftsbedürfnissen und 
anderen Waaren von geringerem Werthe (groben Holz-, Eisen-, Thon-, 
Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacherwaaren und dergl.) und diesen gleich- 
zustellende Gewerbebetriebe bis auf 10-, ausnahmsweise auch bis auf 
2.7 
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Ausübung des 
Gewerbes (Anzahl der Begleiter und dergl.) oder sonstigen Umständen auf 
einen größeren, als den bei diesen Gewerben gewöhnlichen Umfang zu schließen 
ist, für die Gewerbebetriebe zu a und b den Steuersatz von 30 nicht über- 
schreiten. 
§ 9. Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen 
Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und unter einem Vorsteher 
ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise wie den in § 8 
unter 2b bezeichneten Gewerbetreibenden bewilligt werden. 
Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder solcher Gesellschaften 
können in einem Gewerbescheine zusammengefaßt werden. 
10. Die Angehörigen solcher außerdeutscher Staaten (8 3), mit denen kein 
Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuersatzes 
nach Maßgabe der Bestimmung im § 8 unter 1 keinen Anspruch. 
# 11. Das Finanz-Ministerium kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbsarten 
oder in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb im Umherziehen steuerfrei gestatten und 
demgemäß die Kreissteuerräthe zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine ermächtigen. 
Vorbehalte 12. Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs oder 
wegen der nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen nichtsächsische Gewerbetreibende auf 
nichsachsishen Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung derselben für Ausübung des 
treibenden. Gewerbebetriebs in Sachsen Anspruch haben, wird hieran durch dieses Gesetz nichts 
geändert. 
§13. Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, für die Angehörigen solcher Länder, 
in welchen die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig, als die eigenen Ange- 
hörigen behandelt und außer Verhältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder 
in Sachsen zu entrichtenden Steuern belastet werden, wie für Diejenigen, welche für 
Rechnung der Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Sachsen 
betreiben wollen, die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen. 
Erstattung # 14. Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie wegen 
der Steuer. Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebs im Laufe des Jahres 
findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein oder eines Theiles 
derselben in der Regel nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.