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b) für das Feilbieten von Haushaltungs- und Wirthschaftsbedürfnissen und
anderen Waaren von geringerem Werthe (groben Holz-, Eisen-, Thon-,
Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacherwaaren und dergl.) und diesen gleich-
zustellende Gewerbebetriebe bis auf 10-, ausnahmsweise auch bis auf
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ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Ausübung des
Gewerbes (Anzahl der Begleiter und dergl.) oder sonstigen Umständen auf
einen größeren, als den bei diesen Gewerben gewöhnlichen Umfang zu schließen
ist, für die Gewerbebetriebe zu a und b den Steuersatz von 30 nicht über-
schreiten.
§ 9. Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen
Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und unter einem Vorsteher
ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise wie den in § 8
unter 2b bezeichneten Gewerbetreibenden bewilligt werden.
Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder solcher Gesellschaften
können in einem Gewerbescheine zusammengefaßt werden.
10. Die Angehörigen solcher außerdeutscher Staaten (8 3), mit denen kein
Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuersatzes
nach Maßgabe der Bestimmung im § 8 unter 1 keinen Anspruch.
# 11. Das Finanz-Ministerium kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbsarten
oder in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb im Umherziehen steuerfrei gestatten und
demgemäß die Kreissteuerräthe zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine ermächtigen.
Vorbehalte 12. Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs oder
wegen der nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen nichtsächsische Gewerbetreibende auf
nichsachsishen Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung derselben für Ausübung des
treibenden. Gewerbebetriebs in Sachsen Anspruch haben, wird hieran durch dieses Gesetz nichts
geändert.
§13. Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, für die Angehörigen solcher Länder,
in welchen die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig, als die eigenen Ange-
hörigen behandelt und außer Verhältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder
in Sachsen zu entrichtenden Steuern belastet werden, wie für Diejenigen, welche für
Rechnung der Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Sachsen
betreiben wollen, die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen.
Erstattung # 14. Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie wegen
der Steuer. Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebs im Laufe des Jahres
findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein oder eines Theiles
derselben in der Regel nicht statt.