Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Kammern eine andere Art der Aufbringung gewählt wird, nach dem Maßstabe des in 
Gemäßheit § 174 und § 21 des Einkommensteuergesetzes eingeschätzten Einkommens 
gleich der Einkommensteuer erhoben. 
IV. §28, Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1838, einige Bestimmungen über 
die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre 
Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend (Seite 266 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), sowie die Verordnung vom 12. October 1841 
(Seite 232 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), insoweit die 
Bestimmungen dieser Verordnung nicht bereits abgeändert oder durch die spätere Gesetz- 
gebung von selbst außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben. 
Der Bedarf für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, insoweit solcher 
nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und Fonds, welche für dieselben 
bestimmt sind, gedeckt werden kann, oder nicht aus der Staatskasse bestritten wird, ist 
von den Mitgliedern dieser Kirchen= und Schulgemeinden nach den Grundsätzen des 
Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 als Zuschlag dieser Steuer aufzubringen. 
Das Ministerium des Cultus wird ermächtigt, im Wege der Verordnung den Er- 
hebungsfuß nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse der Katholiken in den Erblanden 
zu modificiren, auch ausnahmsweise einen anderen Erhebungsfuß auszumitteln und 
anzunehmen. 
Von der Anlagenverpflichtung des Absatz 2 sind befreit die in § 8 sub b unde des 
Gesetzes vom 12. December 1855 (Seite 659 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) genannten Personen, soviel jedoch die Schulanlagen betrifft, mit der 
in § 7, Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) bestimmten Beschränkung. 
Hierüber wird das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt, 
denjenigen Parochianen, welche außerhalb der Meile vom Kirchort oder innerhalb einer 
Stunde von der Grenze wohnen, und daher hauptsächlich ausländische Kirchen benutzen, 
sowie in dringenden Fällen ausnahmsweise die Anlage zu mindern oder zu erlassen. 
V. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung die Ministerien des Innern und des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt werden, tritt mit dem 1. Januar 1879 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 2. August 1878. 
Albert. 
, Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
« Carl Friedrich von Gerber. 
  
	        
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