— 216 —
und
der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft in Liquidation
ist mit Genehmigung der Regierung des Fürstenthums Reuß ä. L. auf Grund des
zwischen Vertretern des Finanz-Ministeriums und der genannten Eisenbahngesellschaft
unter dem 11. Mai 1876 vereinbarten vorläufigen Abkommens der in der Generalver—
sammlung der Gesellschaft vom 7. Juni 1876 gefaßten Beschlüsse und der von der
Ständeversammlung des Königreichs Sachsen laut der ständischen Schrift vom 30. Juni
1876 ertheilten Ermächtigung nachstehender
Vertrag
abgeschlossen worden.
1.
Es verkauft die Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft, derzeit in Liquidation, die
ihr gehörige Eisenbahn von Greiz nach Brunn sammt allem Zubehör an Betriebs—
mitteln, Ausrüstungsgegenständen, Inventarien und Vorräthen, sowie allen der Gesell—
schaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persönlichen
Rechten, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigen—
thümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke etwa
erlangt hat, nebst den für diese Rechte etwa bestellten Sicherheiten, Dispositions-
beschränkungen und Cautionshypotheken an den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen
und zwar nach dem Stande vom 1. Januar 1876.
Die Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft beantragt hiermit, daß ihr gesammter
Grundbesitz nebst allen ihr etwa zustehenden dinglichen Rechten auf den Staatsfiscus
im Königreiche Sachsen als dermaligen Eigenthümer überschrieben werde, indem sie
auf Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet.
Gleichzeitig verpflichtet sie sich auf Verlangen des Königlich Sächsischen Finanz-
Ministeriums jederzeit und unweigerlich die vorstehende Erklärung soweit nöthig, in An-
sehung der näheren Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen
und in zur Ueberschreibung etwa erforderlichen Urkunden zu wiederholen.
Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Königlich Sächsische Staatsfiscus, alle
diejenigen Verpflichtungen, welche der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Grund-
besitzerin und Eisenbahnunternehmerin im Laufe der Expropriation rechtlich auferlegt
und von ihr laut Expropriationsacten gerichtlich und vergleichsweise übernommen worden
sind, zur eigenen Erfüllung zu übernehmen.
2.
Ausgeschlossen von dem Verkaufe bleiben