Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Sachsen durch die Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 31. December 1874 
(Seite 497 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), durch nachstehen- 
den Erlaß des Reichskanzleramts weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches 
für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 11. Februar 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Berlin, 4. Februar 1878. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom 18. December 1874. 
  
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in 
folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im § 20 a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, erhält 
der Absatz lx folgende Fassung: 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands be- 
legenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung 
eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite 
des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei 
statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen 
Empfänger. 
2. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze ur, 1V und v folgende 
Fassung: 
LI. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden er- 
hoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlih 10 Pf., 
b) für schwerere Packkeee ·...... 15
	        
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