Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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7. Dasjenige, was im 87 des Gesetzes, die Aufnahme einer 3procentigen 
Rentenanleihe betreffend, vom 6. Juni 1876 (Seite 236 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1876) rücksichtlich der nach diesem Gesetze ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder abhanden gekommener 
Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsabschnitte, sowie 
wegen Verjährung der Renten bestimmt worden ist, leidet auch auf die, dem gegen- 
wärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten Schuldverschreibungen und die dazu gehörigen 
Zinsleisten und Zinsscheine allenthalben Anwendung. 
&##8. Vom 1. Januar 1884 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens ein 
Procent des Capitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in das 
Staatsbudget einzustellen und entweder zum Ankauf eines entsprechenden Betrags von 
Schuldverschreibungen über 3procentige Rente oder zur Tilgung anderer Staats- 
schulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus zu ver- 
wenden. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. März 1878. 
Albert. 
  
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14. Bekanntmachung, 
die Contrasignatur der Schuldverschreibungen der in Gemäßheit des Gesetzes vom 
1. März 1878 aufzunehmenden Königlich Sächsischen 3procentigen 
Rentenanleihe betreffend; 
vom 2. März 1878. 
□J - . 
In Gemäßheit von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 fg. der 
Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) wird hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß der Staatsschuldenbuchhalter-Assistent Johann Richard 
1878. 4
	        
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