Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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A. 
Wegen des Uebergangs der dem Hause Schönburg zeither zustehenden Gerichtsbarkeit 
auf den Staat und wegen der Regelung der hiermit zusammenhängenden, sowie einiger 
anderer, die receßherrschaftlichen Verhältnisse berührender Punkte sind zwischen 
den von Sr. Majestät dem König in der Person der unterzeich— 
neten Staatsminister hierzu verordneten Bevollmächtigten 
und 
den Mitgliedern des Gesammthauses Schönburg, 
als 
den Fürsten 
Otto Friedrich 
und 
Alexander, 
sowie 
den Grafen 
Heinrich Gottlob Otto Ernst 
und 
Carl Heinrich Wolff Wilhelm Franz, 
ferner 
den Prinzen 
Hugo, 
Georg 
und 
Carl Ernst, 
allerseits 
Herren von Schönburg, 
vertreten durch den Prinzen 
Georg Herrn von Schönburg, 
Verhandlungen gepflogen worden, und es ist in Folge derselben mit Allerhöchster 
Genehmigung, sowie mit ständischer Zustimmung, soweit solche verfassungsmäßig er- 
forderlich, eine Vereinigung in nachstehender Maaße zu Stande gekommen. 
§l. 
Die dem Hause Schönburg zeither zustehende Gerichtsbarkeit geht in ihrem ganzen 
Umfange auf den Staat über.
	        
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