Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten allgemeinen Ein- 
schätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die 
...... Steuerklasse 
eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer nach § 12 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
....... Mark beträgt. Dieselbe ist nach § 2 unter II des Finanzgesetzes vom 5. Juli 1878 im 
laufenden Jahre nebst einem Zuschlage von 50 Procent, mithin in dem Gesammtbetrage von 
....... Mark.. Pf. 
zu erheben und ist dieser Betrag je zu einem Dritttheile 
am 30. April d. J., 
am 15. Juli d. J. 
und 
am 30. September d. J. 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. 
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die Berechnung des 
Steuerbetrages sind bei Verlust des Reelamationsrechts 
hinnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. Bezirkssteuerein- 
nahmeenn anzubringen. 
Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung gerichtet werden 
und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich 
zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. 
Der Reclamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen, in derselben 
auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Reclamation inne hat, speciell anzugeben. 
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer ihm zugegangenen 
Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß nachgekommen ist oder wenn er eine 
von dem Bezirkssteuerinspector oder der Einschätzungscommission erforderte schriftliche oder mündliche 
Auskunft über seine Vermögens= und Erwerbsverhältnisse verweigert hat oder vor der Einschätzungs- 
commission auf eine zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung nicht erschienen ist. 
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den geordneten Terminen, 
vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
  
  
,, am 1879. 
Stadtrath 
Ver Gemeindevorstand daselbst. 
Berichtigung. 
Im 14. Stück des diesjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes sind auf Seite 401 im ersten 
Satze vom S§ XX der mit dem Gesammthause Schönburg abgeschlossenen Uebereinkunft die Worte: „den 
1. December 1878“ in die Worte: „den 15. November 1878“ zu berichtigen. 
  
Letzte Absendung: am 20. November 1878.
	        
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