Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Lotterien  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welche  für  das  Preußische  Staatsgebiet
  oder  einen  Teil  desselben  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zugelassen
  sind,  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  auf  Wunsch  der
Königlich  Preußischen  in  gleicher  Weise  auch  innerhalb  ihres  Gebiets  zulassen.

Artikel  3.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  wird  gegen  das  Spielen  in
von  ihr  nicht  zugelassenen  Lotterien  und  gegen  den  Vertrieb  von  Losen  und  Losabschnitten
  solcher  Lotterien  gesetzliche  Strafbestimmungen,  welche  mit  denen  des
preußischen  Gesetzes  vom  29.  August  1904  (Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  255)
im  wesentlichen  übereinstimmen,  mit  Geltung  spätestens  vom  1.  Juni  1906  an
erlassen  und  diese  Strafbestimmungen  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  ohne
Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  weder  aufheben  noch  abändern.

Artikel  4.

Wegen  des  Betriebs  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  und  wegen
des  hieraus  fließenden  Einkommens  bleibt  der  Preußische  Staat  im  Gebiete  des
Großherzogtums  Oldenburg  von  allen  Steuern  und  Abgaben,  für  wessen  Rechnung
solche  auch  immer  erhoben  werden,  völlig  frei.

Auch  darf  den  Einnehmern  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  wegen
des  Vertriebs  von  Losen  keinerlei  besondere  Steuer  oder  Abgabe  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  oder  einem  Kommunal=  oder  sonstigen  Verband
auferlegt  werden.

Artikel  5.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  wird  der  Königlich  Preußischen
General-Lotterie-Direktion  und  dem  Vorgesetzten  derselben  bei  der  Auswahl
geeigneter  Persönlichkeiten  für  die  Stellen  der  Königlich  Preußischen  Lotterieeinnehmer
  nach  Möglichkeit  behilflich  sein  und  die  ihr  unterstellten  Behörden  und
Beamten  anhalten,  allen  gesetzlich  begründeten  Ersuchen  der  Königlich  Preußischen
General-Lotterie-Direktion,  ihres  Vorgesetzten  und  ihrer  Organe  ungesäumt  zu
entsprechen.

Die  Königlich  Preußische  General-Lotterie-Direktion  wird  bei  der  Annahme
von  Lotterieeinnehmern  innerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums  Oldenburg
tunlichst  die  dort  bestellten  Kollekteure  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie
berücksichtigen  und  im  übrigen  bei  gleicher  Gewähr  für  guten  Losabsatz  und
ordnungsmäßige  Geschäftsführung  sowie  bei  Leistung  der  vorgeschriebenen  Sicherheit
Bewerbern,  die  dem  Großherzogtum  Oldenburg  angehören,  den  Vorzug  geben.

Sollten  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  hinsichtlich  der
Bestellung  oder  Entlassung  eines  Lotterieeinnehmers  im  einzelnen  Falle  besondere
Wünsche  geäußert  werden,  so  wird  diesen  von  der  Königlich  Preußischen  General-Lotterie-Direktion
  entsprochen  werden,  falls  nicht  besondere,  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  mitzuteilende  Bedenken  entgegenstehen.