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A. in den Fällen, in welchen zur Ausübung dieses Gewerbebetriebs in Sachsen
die Ertheilung eines Legitimationsscheins von einer Königlich Sächsischen Kreishaupt—
mannschaft oder die Ausdehnung des von einer Behörde eines anderen deutschen Bundes-
staats ertheilten Legitimationsscheins durch eine Königlich Sächsische Kreishauptmann-
schaft (vergl. § 58, Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung und Punkt 5 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 7. März 1877, Seite 204 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1877) erforderlich ist, ausschließlich durch den Kreissteuerrath,
B. in denjenigen Fällen dagegen, in welchen es zur Ausübung des steuerpflichtigen
Gewerbebetriebs in Sachsen überhaupt keines Legitimationsscheins oder nur eines solchen
von der Unterbehörde bedarf, oder in welchen der Gewerbebetrieb in Sachsen auf Grund
eines von einer höheren Verwaltungsbehörde eines anderen Bundesstaats für das ganze
Deutsche Reich ausgestellten Legitimationsscheins ohne vorherige Ausdehnung des
letzteren ausgeübt werden kann,
1. dafern das Gewerbe besteht
a) in dem Verkaufe oder Aufkaufe von
groben Holz-, Blech-, Draht-, Eisen-(Messern, Gabeln, Scheeren,
Sensen, Sicheln 2c.), Thon-, Glas-, Bürstenbinder--, Korb-
macher-, Siebmacher= und Seilerwaaren,
Band, Garn, Zwirn, Fingerhüten, Hefteln, Knöpfen,
Nadeln, Schnallen,
Blumen, Blumenzwiebeln, Gartengewächsen, Sämereien,
Pflanzen,
Kämmen, groben Hornwaaren,
Kienruß, Pech, Theer, Wagenschmiere, Wachs, Wichse, Zünd-
hölzern, Feuerschwamm, Feuersteinen,
Filz-, Holz-, Tuchschuhen, Filz-, Holz-, Tuchpantoffeln,
Einlegesohlen aus Filz oder Roßhaaren,
Putzerde, Putzpulver, Putzsteinen, Wetzsteinen,
allenthalben ohne Mitführung von Begleitern oder Fuhrwerken, ingleichen im
Verkaufe von
Federvieh,
Schafen oder
Schweinen
unter Mitführung von nicht mehr als 2 Begleitern,
b) in dem Darbieten gewerblicher Leistungen, als
Dachdecker, Drahtbinder, Kammerjäger, Kesselflicker,
Pianofortestimmer, Schleifer, Siebmacher, Viehschneider,