Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 501 — 
D. 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
(Vergl. Art. 1, § 138, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.) 
  
I. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (8 135, Abs. 1.) 
II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn 
dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei-Behörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist. 
(G. O. 8§ 137, Abs. 1.) Diese Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Verlangen 
jederzeit vorzulegen. (G. O. § 137, Abfs. 3.) 
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vormunde, oder wenn die 
Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter oder dem sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes 
auszuhändigen. (8 137, Abs. 3.) 
III. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit 
einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes ausgestellten Arbeitsbuche ver- 
sehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder 
Zeit vorzulegen ist. (G. O. §§ 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 8§ 111 
und 112 der Gewerbe-Ordnung.) 
IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 
16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizei-Behörde vorher schriftlich 
Anzeige machen. (G. O. § 138, Abf. 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchem die Beschäftigung statt- 
finden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin 
eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. 
(G. O. 8 138, Abf. 2.) 
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, 
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnifßf der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter 
unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns 
und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G. O. § 138, Abf. 3.) 
1878. 72
	        
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