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D.
Auszug
aus den
Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
(Vergl. Art. 1, § 138, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.)
I. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (8 135, Abs. 1.)
II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn
dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei-Behörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist.
(G. O. 8§ 137, Abs. 1.) Diese Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Verlangen
jederzeit vorzulegen. (G. O. § 137, Abfs. 3.)
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vormunde, oder wenn die
Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter oder dem sonstigen nächsten Angehörigen des Kindes
auszuhändigen. (8 137, Abs. 3.)
III. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes ausgestellten Arbeitsbuche ver-
sehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder
Zeit vorzulegen ist. (G. O. §§ 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 8§ 111
und 112 der Gewerbe-Ordnung.)
IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und
16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizei-Behörde vorher schriftlich
Anzeige machen. (G. O. § 138, Abf. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchem die Beschäftigung statt-
finden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin
eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden.
(G. O. 8 138, Abf. 2.)
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden,
muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnifßf der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter
unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns
und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G. O. § 138, Abf. 3.)
1878. 72