Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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sich ergebenden veränderten Abgrenzung der Gerichtsamtsbezirke Limbach und Stollberg 
dahin abgeändert, daß diesem Verwaltungsbezirke die Ortschaften 
Bräunsdorf, Schönburg. Anth., 
Oelsnitz, Schönburg. Anth,, 
Lenkersdorf, Schönburg. Anth. 
zugetheilt werden, während die Ortschaften 
Abtei Oberlungwitz und 
Dittersdorf 
aus demselben ausscheiden. 
3. Die in Folge dieser Veränderungen erforderlichen Auseinandersetzungen zwischen 
den betheiligten Bezirksverbänden ist im Verwaltungswege, beziehentlich nach Maßgabe 
der Vorschrift in § 3 a, Abs. 2 des Gesetzes, den Antheil Sachsens an der französischen 
Kriegskostenentschädigung betreffend, vom 25. Juni 1874 (Seite 85 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zu bewirken. 
4. Wegen der durch die eintretenden Bezirksveränderungen bedingten Abgabe von 
Acten und der sonst nöthigen geschäftlichen Vernehmungen haben die betheiligten Amts- 
hauptmannschaften rechtzeitig das Erforderliche in Obacht zu nehmen. 
Die am Schlusse des Jahres 1878 anhängigen Verwaltungs= und Administrativ- 
justizsachen, welche von den eintretenden Bezirks= und Competenzveränderungen betroffen 
werden, sind vom 1. Januar 1879 an bei derjenigen Amtshauptmannschaft fortzustellen, 
welche von da an nach den vorstehenden Bestimmungen unter 1 und 2 dafür zuständig 
ist. Für die Betheiligten behalten die Ladungen, Auflagen und Erlasse der seither zu- 
ständigen Behörden ihre Geltung, und zwar bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, 
welche ihnen in diesen Ladungen, Auflagen und Erlassen angedroht worden sind, oder 
welche unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Dresden, den 20. November 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Paulig.
	        
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