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sich ergebenden veränderten Abgrenzung der Gerichtsamtsbezirke Limbach und Stollberg
dahin abgeändert, daß diesem Verwaltungsbezirke die Ortschaften
Bräunsdorf, Schönburg. Anth.,
Oelsnitz, Schönburg. Anth,,
Lenkersdorf, Schönburg. Anth.
zugetheilt werden, während die Ortschaften
Abtei Oberlungwitz und
Dittersdorf
aus demselben ausscheiden.
3. Die in Folge dieser Veränderungen erforderlichen Auseinandersetzungen zwischen
den betheiligten Bezirksverbänden ist im Verwaltungswege, beziehentlich nach Maßgabe
der Vorschrift in § 3 a, Abs. 2 des Gesetzes, den Antheil Sachsens an der französischen
Kriegskostenentschädigung betreffend, vom 25. Juni 1874 (Seite 85 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zu bewirken.
4. Wegen der durch die eintretenden Bezirksveränderungen bedingten Abgabe von
Acten und der sonst nöthigen geschäftlichen Vernehmungen haben die betheiligten Amts-
hauptmannschaften rechtzeitig das Erforderliche in Obacht zu nehmen.
Die am Schlusse des Jahres 1878 anhängigen Verwaltungs= und Administrativ-
justizsachen, welche von den eintretenden Bezirks= und Competenzveränderungen betroffen
werden, sind vom 1. Januar 1879 an bei derjenigen Amtshauptmannschaft fortzustellen,
welche von da an nach den vorstehenden Bestimmungen unter 1 und 2 dafür zuständig
ist. Für die Betheiligten behalten die Ladungen, Auflagen und Erlasse der seither zu-
ständigen Behörden ihre Geltung, und zwar bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile,
welche ihnen in diesen Ladungen, Auflagen und Erlassen angedroht worden sind, oder
welche unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
Dresden, den 20. November 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Paulig.