Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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§ 27. 
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu verwalten. 
u) Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich zu 
verwalten. 
(2) Den Rechnungsführern kann für ihre besondere Mühwaltung aus dem Kirchen- 
vermögen oder anderen hierzu geeigneten Fonds mit Genehmigung der Kircheninspektion 
eine angemessene Vergütung ausgesetzt werden. Notwendige Verläge, welche die Kirchen- 
vorsteher bei Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte zu bestreiten haben, werden denselben aus 
dem Kirchenvermögen ersetzt, auch wird ihnen für amtliche Reisen einc billige Entschädigung 
gewährt. — 
§ 28. 
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstands. 
(1) Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, mindestens 
vierteljährig einmal. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Versammlungen ver- 
anstalten und ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte der Kirchenvorsteher Solches beantragt. 
(2) Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem gültigen Beschlusse ist die An- 
wesenheit von zwei Dritteilen seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ge- 
bührt dem Vorsitzenden die Entscheidstimme. 
(3) Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden zu 
ziehende Los. 
(4) Der Vorsitzende führt, wenn nicht von ihm ein geeigneter Beamter zur Protokoll- 
führung verwendet werden kann, oder vom Kirchenvorstande ein Protokollführer gewählt 
wird, über die Verhandlungen ein Protokoll, in welches wenigstens alle Beschlüsse einzu- 
tragen sind, verwahrt die Akten, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und vermittelt 
die Geschäftsverbindung mit der Kircheninspektion und anderen Behörden. Er hat auch 
das Recht, Beschlüsse, die er bedenklich findet, nach Beschaffenheit der Sache dem Super- 
intendenten oder der Kircheninspektion vorzulegen und die Ausführung bis zu deren Ent- 
scheidung auszusetzen. 
§ 29. 
Entlassung eines Kirchenvorstehers. Auflösung des Kirchenvorstands. 
(1) Wenn ein Kirchenvorsteher eine von den Eigenschaften der Wählbarkeit verliert, 
wenn er sein Amt beharrlich vernachlässigt oder dasselbe mißbraucht, so ist dessen Ent- 
lassung bei der Kircheninspektion zu beantragen und von dieser, falls der Antrag nicht von 
dem Kirchenvorstand selbst ausgeht, nach vorheriger Vernehmung mit demselben zu verfügen. 
(2) Würde ein Kirchenvorstand seine Pflichten auffällig vernachlässigen oder verletzen, 
so soll er nach Befinden von der Konsistorialbehörde aufgelöst und die Wahl eines neuen
	        
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