Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— s526 — 
n 
Stellvertretende Vorsitzende. 
« Soweit es dem Bezirkssteuerinspector nicht möglich ist, den Vorsizi in den Ein- 
schätzungscommissionen seines Bezirks selbst zu übernehmen, werden ihm zu diesem 
Zwecke Stellvertreter vom Finanzministerium bestellt. 
Diese stellvertretenden Vorsitzenden haben in den Districten, für welche sie bestellt 
sind, den Vorsitz in der Einschätzungscommission mit allen Befugnissen, welche nach 
dem Einkommensteuergesetze dem Bezirkssteuerinspector als Vorsitzendem beigelegt sind, 
selbstständig zu führen, sind an die ihnen vom Finanzministerium zugehenden Weisungen 
gebunden und haben im Uebrigen bei Ausübung ihrer Function den Vorschriften des 
Gesetzes, der Ausführungsverordnung dazu und der gegenwärtigen Instruction genau 
nachzugehen. 
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Geschäfte haben sich die stell- 
vertretenden Vorsitzenden mit dem Bezirkssteuerinspector vor Beginn ihrer Arbeiten 
über die dabei zu befolgenden hauptsächlichsten Grundsätze zu vernehmen. Der Bezirks- 
steuerinspector hat denselben, soweit nöthig, jederzeit die erforderlichen Rathschläge und 
Anleitungen zu ertheilen und kann sie auch zu gemeinsamen Besprechungen über die zu 
befolgenden Grundsätze zusammenberufen. 
Die Uebertragung des stellvertretenden Vorsitzes verpllichtet auch zur Ausführung 
der von der Anlegung der Ortscataster bis zum Beginn des Schätungsgeschäfts selbst 
noch weiter nöthigen Vorbereitungsarbeiten. 
84. 
Ueberwachung des Einschätzungsgeschäfts durch den Bezirks- 
steuerinspector. 
Für diejenigen Districte, in welchen der Bezirkssteuerinspector nicht selbst den 
Vorsttz in der Einschätzungscommission führt, wird demselben die in § 22, Abs. 2 des 
Gesetzes gedachte Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts hiermit übertragen und ist der- 
selbe daher jederzeit berechtigt, den Sitzungen der Einschätzungscommissionen!! in. jenen 
Districten beizuwohnen. 
85. 
Zufertigung der Schätzungsunterlagen an die Vorsitzend en. 
» Der Bezirkssteuerinspector hat die Cataster sammt den zugehörigen Unterlagen 
und den eingegangenen Declarationen für diejenigen Districte, in denen er nicht selbst 
den Vorsitz in der Einschätzungscommission führt, thunlichst zeitig. und nach Befinden 
sogar vor Beendigung des Austausches der in § 2 gedachten Schätzungsnachweisungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.