Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Commission 
abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen. 
89. 
Vertretung des Vorsitzenden. 
Die Bestimmung in § 30, Abs. 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vorsitzenden 
der Einschätzungscommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten den Vorsitz 
einem Mitgliede der Commission zu übertragen. 
Das Mitglied der Commission, welches in diesem Falle oder in anderen Fällen 
vorübergehender Behinderung des Vorsitzenden von demselben mit der einstweiligen 
Führung des Vorsitzes betraut wird, hat auf die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzen- 
den die aus dem Gesetze und der Instruction sich ergebenden Rechte und Pflichten 
desselben und hat daher auch bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den 
Ausschlag zu geben. Die Vertretung des Vorsitzenden durch ein Mitglied der Com- 
mission ist nur für die Sitzung zulässig, in welcher die Behinderung des Vorsitzenden 
eintritt. 
10. 
Unentschuldigtes Ausbleiben der Commissionsmitglieder. 
Wird die Commission während der Dauer einer Sitzung beschlußunfähig und kann 
die Beschlußunfähigkeit nicht alsbald durch Herbeiziehung von abwesenden Mitgliedern 
oder von Stellvertretern derselben beseitigt werden, so hat sich die Commission zu ver- 
tagen, solchenfalls jedoch denjenigen Mitgliedern oder einberufenen Stellvertretern 
gegenüber, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind, von der ihr in 
§ 30, Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch zu machen. Sowohl 
in diesem Falle, als auch in anderen Fällen, in denen die Commission von der ihr 
eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch macht, ist der hierauf bezügliche Beschluß der 
Commission zu Protocoll zu bringen, das betreffende Protocoll von dem Vorsitzenden 
und den Mitgliedern, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, zu unter- 
zeichnen und an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. Die Bezirkssteuereinnahme hat 
die in Strafe genommenen Mitglieder oder Stellvertreter von dem Strafbeschlusse der 
Commission alsbald in Kenntniß zu setzen und die ausgeworfenen Strafbeträge, welche 
in die Staatskasse fließen, von ihnen einzuziehen. Ein Rechtsmittel gegen den Straf- 
beschluß der Commission findet nicht statt. Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung der 
verhängten Strafen sind bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen. Ueber dieselben 
entscheidet das Finanzministerium.
	        
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