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Die Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Commission
abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen.
89.
Vertretung des Vorsitzenden.
Die Bestimmung in § 30, Abs. 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vorsitzenden
der Einschätzungscommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten den Vorsitz
einem Mitgliede der Commission zu übertragen.
Das Mitglied der Commission, welches in diesem Falle oder in anderen Fällen
vorübergehender Behinderung des Vorsitzenden von demselben mit der einstweiligen
Führung des Vorsitzes betraut wird, hat auf die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzen-
den die aus dem Gesetze und der Instruction sich ergebenden Rechte und Pflichten
desselben und hat daher auch bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den
Ausschlag zu geben. Die Vertretung des Vorsitzenden durch ein Mitglied der Com-
mission ist nur für die Sitzung zulässig, in welcher die Behinderung des Vorsitzenden
eintritt.
10.
Unentschuldigtes Ausbleiben der Commissionsmitglieder.
Wird die Commission während der Dauer einer Sitzung beschlußunfähig und kann
die Beschlußunfähigkeit nicht alsbald durch Herbeiziehung von abwesenden Mitgliedern
oder von Stellvertretern derselben beseitigt werden, so hat sich die Commission zu ver-
tagen, solchenfalls jedoch denjenigen Mitgliedern oder einberufenen Stellvertretern
gegenüber, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind, von der ihr in
§ 30, Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch zu machen. Sowohl
in diesem Falle, als auch in anderen Fällen, in denen die Commission von der ihr
eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch macht, ist der hierauf bezügliche Beschluß der
Commission zu Protocoll zu bringen, das betreffende Protocoll von dem Vorsitzenden
und den Mitgliedern, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, zu unter-
zeichnen und an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. Die Bezirkssteuereinnahme hat
die in Strafe genommenen Mitglieder oder Stellvertreter von dem Strafbeschlusse der
Commission alsbald in Kenntniß zu setzen und die ausgeworfenen Strafbeträge, welche
in die Staatskasse fließen, von ihnen einzuziehen. Ein Rechtsmittel gegen den Straf-
beschluß der Commission findet nicht statt. Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung der
verhängten Strafen sind bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen. Ueber dieselben
entscheidet das Finanzministerium.