Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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So lange das Cataster noch nicht abgeschlossen ist (§ 30), kann die Commission auf 
eine bereits ausgeführte Schätzung jederzeit zurückkommen und dieselbe abändern. 
Haben Personen den Wohnort oder Aufenthaltsort, für welchen sie in das Cataster 
aufgenommen sind, in der Zeit bis zur Einschätzung verlassen und geht der Commission 
hierüber glaubhafte Nachricht zu, so hat sie dieselben mit Ausnahme derjenigen Fälle, 
in denen die Erfüllung der Beitragspflicht an dem betreffenden Orte durch den Wegzug 
von demselben keine Aenderung erleidet (zu vergl. § 8 des Gesetzes und §§ 2 bis 4 der 
Ausführungsverordnung), im Cataster abzustreichen. Gehört der neue Wohn= oder 
Aufenthaltsort einer solchen Person ebenfalls zum Einschätzungsdistricte dieser Com- 
mission, so hat sie dieselbe in dem Cataster des betreffenden Orts nachzutragen und 
daselbst einzuschätzen. Andernfalls dagegen hat die Commission, dafern ihr der neue 
Wohn= oder Aufenthaltsort einer solchen Person bekannt ist und derselbe innerhalb 
Landes liegt, der zuständigen Einschätzungscommission entweder direct oder durch Ver- 
mittelung des Bezirkssteuerinspectors von der vorgekommenen Veränderung des Wohn- 
sitzes oder Aufenthalts der betreffenden Person behufs deren Besteuerung unter Bei- 
fügung der etwa vorhandenen Declarationen und Schätzungsnachweisungen entsprechende 
Mittheilung zu machen. Die Abstreichung solcher Personen in dem Cataster, in welchem 
sie aufgeführt waren, ist von der Commission in der Anmerkungsspalte des betreffenden 
Catasters unter Angabe, ob und in welcher Weise für deren Besteuerung nach Maß- 
gabe der vorstehenden Bestimmungen Vorsorge getroffen worden ist, zu erläutern. 
Wohnungsveränderungen innerhalb eines in mehrere Districte zerlegten Orts werden 
von den Einschätzungscommissionen nicht beachtet; es sind daher die betreffenden Per- 
sonen jedenfalls von der Commission, in deren Cataster sie aufgeführt sind, ein- 
zuschätzen, selbst wenn sie zur Zeit der Einschätzung in einem anderen Einschätzungs- 
districte wohnen. 
Findet die Commission, daß Personen in den Hauslisten und in den Catastern 
weggelassen sind, welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, oder gehen ihr in 
Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen Mittheilungen über Wohn= oder Aufent- 
haltsortsveränderungen zu, so hat sie die betreffenden Personen am Schlusse des 
Catasters nachzutragen und deren Einschätzung vorschriftsgemäß zu bewirken. 
– 14. 
Leitender Grundsatz für die Einschätzung. 
Die Commission hat die Einschätzung unter sorgfältiger Benutzung aller vorhan- 
denen Einschätzungsunterlagen vorzunehmen, die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse 
der einzuschätzenden Personen in thunlichst sorgfältige Erwägung zu ziehen und die Ein- 
schätzung unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Umstände, welche auf das Ein-
	        
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