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an § 24.
- Beschränkungen der Einschähun nach dem Verbrauche.
Die Einschätzung nach dem Verbrauche ist durch das Gesetz selbst. beschränkt, soweit
die in 13, Abs. 2 des Gesetzes gedachten Verhältnisse (zu vergl. oben § 22) vorliegen.
Durch das Vorhandensein dieser Verhältnisse wird jedoch die Einschätzung nach dem
Verbrauche nicht unbedingt ausgeschlossen, es ist vielmehr nur die Berücksichtigung der-
selben insoweit vorgeschrieben, als angenommen werden kann, daß sie auf den das
Einkommen übersteigenden Verbrauch einen Einfluß äußern und der Beitragspflichtige
wegen derselben genöthigt ist, seinem Verbrauche eine größere Ausdehnung zu geben,
als es ohne das Vorhandensein dieser Verhältnisse der Fall sein würde. Wenn mithin
nach Abrechnung des auf diese Verhältnisse in Anschlag zu bringenden Theils des
Verbrauchs immer noch ein Verbrauch von solcher Höhe übrig bleibt, daß derselbe das
wirkliche Einkommen des Einzuschätzenden übersteigt, so ist die Commission nicht
behindert, mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Beschränkung die Einschätzung
nach dem Verbrauche zu bewirken. Letzteres ist aber ganz ausgeschlossen, wenn nach
Lage der Sache angenommen werden muß, daß die Differenz zwischen Verbrauch und
Einkommen lediglich durch Verhältnisse der gedachten Art veranlaßt worden ist.
Außer in Fällen dieser Art ist von der Einschätzung nach dem Verbrauche unbedingt
abzusehen, wenn
a) der das Einkommen übersteigende Aufwand zeitweise durch die unerläßlichen
Kosten für die Erziehung und Berufsvorbildung der Kinder, auch wenn die
Anzahl derselben als eine große (zu vergl. oben § 22 zu a) im Sinne des
Gesetzes nicht gelten kann, verursacht wird und selbst durch die möglichsten Ein-
schränkungen des Hausstandes nicht vermieden werden kann;
b) das eigene Einkommen einer Person zur Bestreitung der nothwendigsten Lebens-
bedürfnisse nicht ausreicht und dieselbe auf Unterstützungen angewiesen ist,
welche ihr ohne rechtliche Verpflichtung von dritten Personen gewährt werden;
) das eigene Einkommen des Einzuschätzenden zu gering ist, um die nothwendigen
Aufwendungen für seine Erziehung, Ausbildung oder Berufsvorbildung daraus
zu bestreiten und das hierzu Fehlende durch Verwendung vom Stammvermögen
oder durch Aufnahme von Schulden ergänzt werden muß.
8 25.
Fortsetzung. Anwendung der Einschätzung nach dem Verbrauche.
Abgesehen von den in §§ 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen ist die Einschätzung
nach dem Verbrauche besonderen Beschränkungen nicht unterworfen, vielmehr bleibt es