Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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der Einkünfte und Auswerfung des verbleibenden steuerpflichtigen Einkommens in 
Spalte 11 hat der Vorsitzende die größte Sorgfalt anzuwenden, damit Rechnungsfehler 
jedenfalls vermieden werden. 
830. 
Abschluß der Cataster. 
Die Cataster werden, nachdem die Einschätzung aller darin verzeichneten Beitrags— 
pflichtigen erfolgt ist, von dem Vorsitzenden durch einen entsprechenden Vermerk, z. B.: 
Hder ., Sitzung. 
— am . . . . .. . t — — 
„Aufgestellt in den am abgehaltenen Sitzungen- 
, am 18 
Die Einschätzungscommission des .. Districts im 
Steuerbezirke .. .. ... “ 
abgeschlossen und von ihm sowie von sämmtlichen Mitgliedern der Commission, welche 
an der Schlußsitzung derselben Theil genommen haben, unterschriftlich vollzogen, alsdann 
aber nebst den Sitzungsprotocollen und sämmtlichen sonstigen zugehörigen Unterlagen 
an den Bezirkssteuerinspector eingesendet. 
Gleichzeitig hat der Vorsitzende eine Berechnung der bei der Einschätzung in dem 
Districte etwa erwachsenen, soweit thunlich, mit Quittungen zu belegenden Verläge, der 
ihm sowie den Mitgliedern der Commission und den zugezogenen Stellvertretern der- 
selben zukommenden Tagegelder, sowie etwaiger Reisekostenvergütungen an ihn selbst 
oder an einzelne Mitglieder oder Stellvertreter unter Beifügung der nach § 8, Abfs. 3 
von ihm zu führenden Liste, sowie der sonstigen Belege an den Bezirkssteuerinspector 
einzusenden. 
831. 
Einreichung der Cataster an das Finanzministerium. 
Der Bezirkssteuerinspector hat dafür Sorge zu tragen, daß die an ihn eingehenden 
Cataster in allen ihren Spalten nach Seitenbeträgen vorschriftsmäßig aufsummirt, die 
Seitenbeträge in besondere den Catastern beizugebende Uebersichten nach dem für das 
Cataster vorgeschriebenen Schema aufgezeichnet und diese Uebersichten wiederum in allen 
ihren Spalten aufgerechnet werden. 
Alsdann sind die Cataster von dem Bezirkssteuerinspector zur Prüfung an das 
Finanzministerium einzureichen, von wo aus dieselben nach erfolgter Feststellung dem 
Bezirkssteuerinspector zur Notirung der festgestellten Sollsummen in den Kassenbüchern 
und zur nachherigen Hinausgabe der Cataster an die Gemeindebehörden wieder zu- 
gehen werden.
	        
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