Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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hat bei der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusage— 
schein nachzusuchen. 
2. 
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am 
Sitze einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der 
Bedingung, daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen 
unterwirft. 
3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Roh— 
material und das fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, 
Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine 
sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, — auch die erwähnten 
Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande 
zu erhalten; 
b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt 
für die Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforder— 
lichen Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu 
unterhalten und die hierdurch, sowie durch die steuerliche Ueberwachung der 
Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden 
Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 
4.— 
Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen 
ununterbrochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet 
wird, unter amtlichem Verschlusse durch Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder 
Wermuthpulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und so 
lange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der 
Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut 
und die Fabrikate aus demselben sich befinden. 
5. 
Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich 
jeder zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden: 
a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten; 
b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht;
	        
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