Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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portschein bei Vermeidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktiv— 
behörde bis 10 für jeden Zentner des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden 
kann. 
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transport— 
schein zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des 
Inhalts der betreffenden Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die 
angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung 
durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben. 
9. 
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen 
als Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung 
für dasselbe darf nicht ertheilt werden. 
Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre 
verflossen sind, sind aus dem Lager zu entfernen. 
10. 
Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den 
Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den 
Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten. 
11. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen 
der Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder 
von seinen Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde 
begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter 
Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark. 
12. 
Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das 
Verfahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Trans- 
porte beim Empfangsamte, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die be- 
theiligten Beamten u. s. w. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde. 
 
	        
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