Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, 
den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften) durch das statistische 
Büreau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden 
Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver- 
fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 
ordnen und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 
4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände haben die Formulare 
unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen nach Anleitung der auf- 
gedruckten Vorschriften aus zufüllen. 
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und 
beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Landwirth- 
schaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 31. August laufenden Jahres, 
und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom statistischen Büreau des 
Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Büreau unmittelbar, seiten der übrigen 
Stadträthe und Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften einzusenden. 
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks 
nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt, bis 
spätestens zum 15. September laufenden Jahres an das statistische Büreau des Mini- 
steriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein 
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- 
folgenden Formulare anzugeben. 
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadt- 
räthen beziehentlich den Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch 
diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 30. April 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1878. 13
	        
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